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Marke eintragen lassen: Teil der Marke bereits von Drittem eingetragen?

Frage

Ich möchte gerne eine kleine Boutique für Brautmoden eröffnen und hierfür gerne eine Marke eintragen lassen. Nun habe ich im Rahmen meiner Recherche festgestellt, dass ein Teil meiner Wunschmarke („XY …") bereits als Marke eingetragen wurde. Bei „XY" handelt es sich um ein Adjektiv, das im englischsprachigen Raum vertreten ist, aber mittlerweile auch einen weiblichen Vornamen darstellt. Genau dieser Begriff wurde von einer anderen Firma schon als Marke eingetragen; die Widerspruchsfrist läuft aktuell noch. Die Nizza-Klassifizierung habe ich ebenfalls überprüft und neben einer Vielzahl an Klassen (3, 9, 14 uvm.) wurde eben auch die Klasse 25 ausgewählt, allerdings ohne jeglichen konkreteren Verweis, dass es sich auch hierbei auch um Brautmoden handelt. Kann ich dennoch meine Marke „XY …" eintragen, da es sich um eine Wortkombination handelt?

Antwort

Auf Basis Ihrer Informationen und ohne Kenntnis der Besonderheiten des Einzelfalls sowie der Details Ihrer zugrundeliegenden Überlegungen kann ich Ihnen zu Ihrer Frage Folgendes mitteilen:

Ohne die Anmeldung des Dritten zu kennen, ist hier eine endgültige Aussage leider nicht zu treffen. Generell ist es jedoch so, dass neben identischen auch ähnliche (verwechslungsfähige) Zeichen eine Markenverletzung darstellen können, was nach Ihrer Schilderung hier durchaus relevant sein könnte. Die Bezeichnung „[ ]“ für Brautmode könnte zudem als beschreibend gesehen werden. Wenn das andere Zeichen in Klasse 25 z.B. Bekleidung aufführt, wäre z.B. auch ein Brautkleid von diesem Oberbegriff erfasst und der Dritte könnte daraus ggf. auch gegen Ihre Anmeldung vorgehen.

Wenn Sie schon ein Geschäft mit diesem Namen haben, könnte Ihnen ggf. ein „älteres Recht“ zustehen, aus dem Sie gegen die Anmeldung des Dritten Widerspruch einreichen können. Haben Sie kein solches Recht, so würde ich nach aktuellem Stand eher dazu raten, eine andere Marke auszuwählen.

Quelle:
Dr. Markus Lichtnecker
Dipl.-Phys., Patentanwalt
European Patent, Trademark and Design Attorney
LICHTNECKER & LICHTNECKER Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Stand:
Oktober 2020

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