Navigation

Einrichtungsberatung und Möbelverkauf: Rechtsform?

Frage

Im September 2018 habe ich meine Selbständigkeit als Einrichtungsberaterin angemeldet. Bis Ende Dezember 2019 war ich als Kleinunternehmerin tätig. Seit Januar 2020 habe ich von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung gewechselt. Bis jetzt bin ich nur als Einrichtungsberaterin tätig. Im Rahmen meiner Einrichtungsberatung möchte ich jetzt aber auch Produkte (Möbel und Dekorationsgegenstände) an meinen Kunden verkaufen. Ich arbeite von zu Hause aus, habe weder einen Laden noch einen Onlineshop. Ist Einzelunternehmerin an sich eine Rechtsform? Wenn nicht, was sollte meine Rechtsform sein? Ich bin eine ausgebildete Raumausstatterin und arbeite jetzt fast wie eine Innenarchitektin und werde zusätzlich Möbel/Dekorationsartikel an meinen Kunden weiterverkaufen. Zähle ich als Kauffrau? Als Freiberuflerin? Wie sollte oder kann meine Rechtsform lauten?

Antwort

Die Einzelunternehmung stellt die „einfachste“ Rechtsform dar - sozusagen die Basis aller Rechtsformen.

Haben Sie bei der Anmeldung Ihrer Tätigkeit keine Rechtsform angegeben und sind allein tätig, sind Sie faktisch damit schon ein Einzelunternehmen.

Dies können Sie auch weiterhin grundsätzlich so beibehalten und z.B. mit einer Ergänzung bzw. Erweiterung der Gewerbeanmeldung auch weitere Tätigkeiten dazu nehmen, wenn diese zusammenpassen und diese nicht „artfremd“ sind.

Nicht abschließend beantworten können wir Ihre Frage, ob Ihre Tätigkeiten „gewerblich“ oder „freiberuflich“ sind.

Als Innenarchitektin gehören Sie zu den sog. „Katalogberufen“ und sind damit Freiberuflerin.

Daraus resultierend könnten Sie ggf. auch als reine Einrichtungsberaterin für Privathaushalte als freiberuflich eingestuft werden.

Daneben sind Raumausstatter-Tätigkeiten und der Verkauf von Möbeln/Dekorationsartikeln klassischerweise gewerbliche Tätigkeiten.

Sie sollten sich hier vorab von einem Steuerberater umfassend beraten lassen und sich dann an Ihr zuständiges Finanzamt wenden - dieses legt dann fest, inwieweit freiberufliche Tätigkeiten vorliegen.

Es ist durchweg möglich, dass Sie Tätigkeiten freiberuflich ausüben und andere Tätigkeiten gewerblich.

Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Zum Handelsgewerbe wird der Gewerbebetrieb u.a. erst, wenn laut § 1 HGB „das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert oder wenn Sie das Unternehmen „Kraft Rechtsform“ in das Handelsregister eintragen müssen, was aber im Falle der Einzelunternehmung zunächst nicht zutrifft.

Gleichwohl könnten Sie sich als Einzelunternehmen auch ins Handelsregister eintragen lassen und würden dann als sog. „e.Kfr.“ (eingetragene Kauffrau) nach außen auftreten und agieren.

Wir empfehlen Ihnen hier auch Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten, um sich über Vor- und Nachteile informieren zu lassen und weitere eventuell auftretende Fragen zu klären.

Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH

Stand:
April 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben