Antwort
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gedanken zugleich anspricht.
Rechtsform: Sie wollen eine nebenberufliche Tätigkeit aufnehmen. Das bedeutet, dass die Tätigkeit Sie nicht mit Ihrer vollen Arbeitskraft in Anspruch nimmt und die Einnahmen hieraus Ihren Lebensunterhalt nicht voll abdecken werden. Dann müssen sich die mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit einhergehenden Verwaltungskosten im Rahmen halten. Dies wäre bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH bzw. „kleine GmbH" = UG) nicht mehr gewährleistet, weil Sie zwingend bilanzierungspflichtig sind und bereits damit nicht unerhebliche Verwaltungskosten auslösen. Zudem wären ihre Einkünfte stets gewerblich, eine GmbH bzw. UG kann steuerlich kein "Freiberufler" sein. Einziger Vorteil der GmbH bzw. UG wäre die Haftungsbeschränkung: die unternehmerischen Risiken lägen allein in der GmbH bzw. UG - Sie müssten als Privatperson nicht für im Unternehmen begründete Verbindlichkeiten haften. Dies erfolgt allerdings nicht zum Nulltarif: Sie müssten im Gegenzug das Stammkapital der GmbH bzw. UG aufbringen.
Haftungsrisiko: Allerdings ist das Haftungsrisiko, das Sie eingehen, überschaubar: die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen bzw. die von Ihnen verarbeiteten Materialien sind nicht für Leib, Leben oder Gesundheit bzw. das Eigentum bzw. Vermögen anderer per se schon gefährlich. Selbst Farben, die Sie verwenden, entstammen nicht aus Ihrer eigenen Herstellung, so dass Sie bei sorgfältiger Auswahl derselben kein gesteigertes Haftungsrisiko trifft. Daher liegt eine Tätigkeit als Einzelunternehmerin nahe. Soweit Sie hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie aber Ihrem Arbeitgeber die Nebentätigkeit je nach Lage der Dinge anzeigen oder mit ihm abstimmen oder von ihm genehmigen lassen.
Gewerblich oder freiberuflich: Das sind Fragen des Steuerrechts. Liegt Ihr Schwerpunkt im Künstlerischen, sind Sie Freiberuflerin und Ihre Umsätze unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Je stärker Ihre Tätigkeit dem Kunstgewerblichen zuneigt (keine Fertigung reiner Unikate, sondern Serienfertigung, wenn auch mit individuellen Noten), könnten Sie steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft werden. Allerdings sieht das Gewerbesteuerrecht für natürliche Personen als Gewerbetreibende einen Freibetrag vor, den Sie womöglich wegen Ihrer Nebenberuflichkeit nicht ausschöpfen.
Alles in allem würde ich in Ihrem Fall zur Einzelunternehmerschaft raten. Solange Sie diese nebenberuflich ausüben, müssen Sie sich nicht als e.Kfr. oder e.K. in das Handelsregister eintragen lassen, weil Sie keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb haben werden.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
März 2020
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