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Tanzkurse anbieten: Rechtsform? Kosten?

Frage

Ich bin ausgebildete Tanzlehrerin und gebe Tanzkurse. Mittlerweile habe ich ca. 70 Mitglieder und komme auf einen Umsatz von 17.000 Euro. Damit falle ich noch unter die Kleinunternehmergrenze. 2019 werde ich diese Grenze von 17.500 Euro übersteigen. Ich bin noch familienkrankenversichert. Rentenversichert bin ich nicht. Eine Betriebshaftpflicht habe ich abgeschlossen. Mein Gewerbe ist bei der Stadt angemeldet. Für 2017 habe ich zur Einkommensteuer die Anlage „Selbstständige Arbeit“ abgegeben. Mein maximaler Umsatz für ein Jahr kann bei ca. 30.000 Euro liegen, da mehr Kurse bzw. Mitglieder ich nicht aufnehmen kann. Welche Unternehmerform ist für mich richtig? Wenn ich Umsatzsteuer, private Krankenversicherung zahlen muss, dann habe ich viel mehr Abgaben als ein Kleinstunternehmer - oder? Welche Abgaben / Kosten kommen noch auf mich zu?

Antwort

Aus Ihren Angaben schließen wir, dass Sie zurzeit bereits ein Einzelunternehmen als Kleingewerbe führen. Denn ein Einzelunternehmen entsteht, wenn eine natürliche Person eine Tätigkeit als Gewerbetreibender aufnimmt, was Sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit als Tanzlehrerin (Tanzschule) getan haben.

Diese Unternehmensform ist für Ihre Tätigkeit auch weiterhin empfehlenswert. Denn gehen wir davon aus, dass Sie auch in der Zukunft Ihr Unternehmen alleine führen werden und Sie sich in den Folgejahren langfristig bei einem Umsatzniveau von 30.000 Euro bewegen.

Damit das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptiert, dürfen die Betriebseinnahmen laut § 19 UStG folgende Umsatzgrenzen nicht übersteigen:
im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro
und
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro.

Folglich werden Sie auch im Jahr 2019 mit einem voraussichtlichen Umsatz von bis zu 30.000 Euro noch als Kleinunternehmen gelten, was jedoch ab 2020 nicht mehr der Fall sein wird. Daraus ergeben sich ab 2020 folgende Änderungen für Sie:
Sie müssen Umsatzsteuer auf Ihren Ausgangsrechnungen ausweisen.
Sie müssen monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Die nun zu zahlende Umsatzsteuer bringt aber grundsätzlich keine Mehrabgaben mit sich, wenn Sie diese „aufschlagen“ - da es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.

Zudem dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen ziehen. Die auf Ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer und die aus den Eingangsrechnungen ausgewiesene Vorsteuer sind „durchlaufende Posten“ und werden miteinander verrechnet. Es entstehen also keine zusätzlichen Kosten, wie von Ihnen befürchtet.

Allerdings hat der Mehrwertsteuerausweis zur Folge, dass Sie faktisch die Preise für Ihre Kunden um 19% erhöhen müssten, wenn Sie nicht Ihre Einnahmen schmälern wollen.

Da wir davon ausgehen, dass Sie primär im Privatkundenbereich tätig sind, empfehlen wir Ihnen die Preise in zwei Schritten anzupassen, um die Kunden „sanft“ daran zu gewöhnen.

Noch wichtig für 2018:
Obwohl Sie als Kleinunternehmer (2018 und voraussichtlich 2019) noch keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, sowie keinen Anspruch auf eine Vorsteuererstattung haben, erwartet das Finanzamt die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung.

In dieser - für Sie kurzen - Umsatzsteuererklärung müssen Sie Angaben zum Umsatz im Vorjahr sowie zum Umsatz im laufenden Jahr machen, so dass das Finanzamt prüfen kann, ob die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr angewendet werden durfte und ob diese Regelung im nächsten Jahr auch noch zutrifft oder nicht.

Mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit können Sie, ungeachtet der Höhe Ihrer Einkünfte, in die private Krankenversicherung wechseln. Da Sie momentan aber noch familienkrankenversichert sind, haben Sie auch die Möglichkeit „freiwillig“ bei Ihrer derzeitigen Krankenkasse zu bleiben. Für diesen Fall gibt es Formulare für „freiwillig versicherte Selbständige“. Hierzu können Sie sich mit Ihrer derzeitigen Krankenkasse in Verbindung setzen.

Idealerweise sollten Sie dies Anfang 2019 tun, da vorgesehen ist, dass die Eingangstarife für Selbständige (als freiwillig Versicherte!) deutlich gesenkt werden sollen.

Mit zusätzlichen Kostenblöcken - alleine aufgrund der Überschreitung der Kleinunternehmerregelung - müssen Sie nicht rechnen. Von der Gewerbesteuer sind Sie bis zu einem Gewinn von 24.500 Euro befreit.

Jedoch müssen Sie gegebenenfalls mit der Steigerung einzelner schon vorhandener Kosten rechnen, wie zum Beispiel steigenden Kosten bei Ihrem Steuerberater (sofern vorhanden) aufgrund der Umsatzsteigerung und steigenden Einkommensteuervorauszahlungen sowie Solidaritätszuschlägen aufgrund steigender Gewinne.

Aus Ihrer Frage geht nicht eindeutig hervor, dass Sie ihr Unternehmen hauptberuflich führen. Sollten Sie Ihr Gewerbe nebenberuflich betreiben, sind im Zusammenhang mit dem Haupterwerb grundsätzliche Vorschriften zu beachten.

Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
November 2018

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