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Unternehmens-, Personalberatung, Coaching, Mediation: Rechtsform?

Frage

Welche Rechtsform empfehlen Sie für die Kombination aus Unternehmens-, Personalberatung und Coaching, Mediation? Wie komme ich zu der erforderlichen Datenschutzerklärung für folgende Tätigkeiten: Unternehmensberatung, Personalberatung - Business Coaching, Mediation?

Antwort

a) Rechtsform: Die von Ihnen zu wählende Rechtsform ist die Folge einer Risikoanalyse. Personalberatung, Coaching und Mediation sind Dienstleistungen, bei denen kein konkreter Erfolg geschuldet wird, sondern eher Professionalität in der Erledigung der konkreten Aufgabe. Die Haftungsrisiken für diesen Teil Ihres Unternehmens stufe ich daher als eher gering ein, so dass man gut verantworten kann, dass Sie dies als Einzelunternehmer durchführen. Sie sollten dann vorab mit dem Finanzamt klären, ob Sie als Freiberufler eingestuft werden (dann entfällt eine Gewerbesteuerpflicht). Anders zu beurteilen ist aber die Unternehmensberatung. Hier müssen Sie bei dem zu beratenden Unternehmen Kennzahlen ermitteln, Abläufe wahrnehmen, Marktanalysen durchführen und sich in eine Ihnen womöglich völlig fremde Branche einarbeiten. Aus Ihrer analytischen Tätigkeit leiten Sie bestimmte betriebswirtschaftliche Folgerungen ab (Standort, Investition, Personal, Marketing usw.). Liegen Sie mit Ihren Folgerungen falsch, weil die analytische Seite Ihrer Tätigkeit unvollkommen war, kann Ihre Beratungsleistung zu Schäden führen, die enorm sein können. Diese Schäden können Sie womöglich mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung decken, aber nur gegen hohe Kosten und auch nicht unbegrenzt. Aus diesem Grunde ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft anzuraten – GmbH. Die Gründung ist einfach, die Aufbringung von 25.000 Euro als Stammkapital sollte möglich sein und mit ihr haben sie eine juristische Person, die eine Haftungsbeschränkung vermittelt. Zugleich haben Sie Betriebliches und Privates klar getrennt.

b) Datenschutzerklärung: Sobald Sie personenbezogene Daten erfassen, muss Ihnen jeder Auftraggeber eine Datenschutzerklärung unterzeichnen. In ihr sind Hinweise und Belehrungen dazu enthalten, welche Daten Sie erfassen, wie Sie sie verarbeiten und wie Sie mit Einsichtnahmen, Löschungsbegehren usw. umgehen. Dies sollte zugleich zusammen mit der Auftragserteilung erfolgen. Umgekehrt werden Sie Ihrem Auftraggeber eine Datenschutzerklärung zum Umgang mit dem Ihnen eröffneten Datenraum unterzeichnen.

Quelle:
Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen

Stand:
Februar 2020

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