Antwort
Die Vereinbarkeit von Vollerwerbsbeschäftigung im Angestelltenverhältnis und nebenberuflicher Tätigkeit richtet sich nach dem individuellen Arbeitsverhältnis. Liegt nicht schon durch den Arbeitsvertrag ein Ausschluss vor, ist die Faustregel, dass:
• durch den Nebenerwerb ihre Leistungsfähigkeit für den Vollerwerb nicht beeinträchtigt wird
• sich auch in zeitlicher Hinsicht keinerlei Überschneidungen ergeben
• kein Wettbewerb zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber des Vollerwerbs veranstaltet wird.
Wenn Sie Art und Umfang Ihres Nebenerwerbs mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen, verletzt dies den Arbeitsvertrag nicht. Bitte sorgen Sie für eine schriftliche Feststellung der Abstimmung.
Bei der Ausgestaltung des GbR-Vertrags müssen Sie beachten, dass die Beitragspflichten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nicht so ausgestaltet sind, dass damit eine Verletzung des Vollerwerbsbeschäftigungsverhältnisses einhergeht.
Es besteht in Deutschland im Grundsatz Berufs- und Gewerbefreiheit. Diese darf nur auf Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden und die Beschränkung muss auf einem sachlichen Grund beruhen (z.B. bei Ärztinnen und Ärzten undApothekerinnen und Apothekern, im Elektrohandwerk, bei Maklerinnen und Maklern u.a.m.). Im Segment der Medienproduktion sind mir keine gewerberechtlichen Beschränkungen bekannt. Daher können Sie sich mit ihren Partnern zu einer GbR im Bereich der Medienproduktion zusammenschließen, auch wenn Ihre berufliche Qualifikation auf einem anderen Gebiet liegt.
Fragen des Gewerberechts können Sie aber beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt nochmals hinterfragen. Dies ist insoweit auch angezeigt, als Sie absichern müssen, ob Ihr Zusammenschluss gewerberechtlich angemeldet werden muss. Ob dies der Fall ist, könnte davon abhängen, inwieweit Ihre Tätigkeit eher freiberuflich anzusehen ist ("künstlerische Tätigkeit") oder eher gewerblich (Werbefilm).
Quelle:
Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Stand:
Mai 2021
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