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GmbH & Co. KG: GmbH-Stammeinlage in KG übertragen?

Frage

Ich plane eine Unternehmensgründung und habe mich für die Rechtsform einer GmbH & Co. KG entschieden. Mit rechtskräftiger Gründung der GmbH sowie der GmbH & Co. KG werden parallel Finanzierungsgespräche mit dem Ziel einer geschlossenen Finanzierung durchgeführt. D.h., dass ein Teil meines persönlichen Eigenkapitals als Stammeinlage (12.500 Euro) in die GmbH eingebracht wird, obwohl die geschlossene Finanzierung für das Geschäftsmodell noch nicht final ist. 1. Welche "Übertragungsform" eignet sich für die Übertragung der GmbH-Stammeinlage an die KG und was ist im Wesentlichen zu beachten? 2. Kann ich nach Übertragung der Stammeinlage an die KG „frei“ über das Kapital verfügen oder sind Regularien (Geschäftszweck) zu beachten? 3. Wie stelle ich diese Konstellation in der Planbilanz der GmbH & Co. KG dar?

Antwort

1. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,00 Euro. Wird mit einem Stammkapital in dieser Höhe gegründet, müssen bei Gründung lediglich 12.500,00 Euro eingezahlt werden, § 7 Abs. 2 GmbHG.

2. Für eine wirksame Erbringung einer Bareinlage gilt eine bilanzielle Betrachtungsweise. Wenn an die Stelle einer bereits erbrachten Bareinlage eine Forderung gegen den Gesellschafter tritt, handelt es sich bilanziell um einen einfachen Aktivtausch. Nach § 19 Abs. 5 GmbHG tritt damit auch bei Hin- und Herzahlen der Stammeinlage Befreiung von der Einlageschuld ein, wenn die aus der Rückzahlung der Einlage resultierende Forderung der GmbH gegen ihren Gesellschafter vollwertig und jederzeit fällig ist bzw. durch fristlose Kündigung der GmbH jederzeit fällig gestellt werden kann.

3. Für eine GmbH & Co. KG gilt daher:
Eine in bar zu erbringende Einlage ist auch dann wirksam erbracht, wenn sie alsbald an den Gesellschafter zurückgezahlt wird, vorausgesetzt, die GmbH erlangt dadurch einen wie vor beschriebenen vollwertigen Rückgewähranspruch. Es ist daher möglich, dass die Komplementärin ihr Stammkapital als Darlehen an die personenidentische GmbH & Co. KG weiterreicht. Die darin bestehende mittelbare Rückzahlung an den GmbH-Gesellschafter ist bei - wie ausgeführt - bilanzieller Betrachtung unschädlich, wenn der Rückgewähranspruch gegen die GmbH & Co. KG werthaltig ist und sofort fällig gestellt werden kann.

4. Wurde die Vereinbarung über die Darlehensgewährung und die damit verbundene mittelbare Rückzahlung der Einlage schon vor dem Bewirken der Einlage getroffen oder ist die mittelbare Rückzahlung auch noch vor Anmeldung der GmbH zum Handelsregister erfolgt, so ist ein entsprechender Hinweis in der Handelsregisteranmeldung der GmbH erforderlich, vgl. § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG.

5. Im Hinblick auf die korrekte Bilanzierung der von Ihnen beabsichtigten Darlehensgewährung von der GmbH in die GmbH & Co. KG kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.

6. Ich rege an, den Notar, der Sie bei der Gründung der GmbH sowie GmbH & Co. KG begleitet, auf die von Ihnen beabsichtigten Zahlungsmodalitäten ausdrücklich hinzuweisen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
November 2016

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