Antwort
1. Eine Gesellschaft kann grundsätzlich im Wege der Sachgründung errichtet werden. Soll eine GmbH & Co. KG gegründet werden, dürfte das Interesse des Gründers dahin gehen, den einzubringenden Sachwert in die KG und nicht in die Komplementärin, die GmbH, einzubringen. Die GmbH ist lediglich das Vehikel, um die KG als GmbH & Co. KG zu errichten. Die Geschäfte werden in der GmbH und Co. KG regelmäßig nur für die KG ausgeführt.
2. Vorzugehen wäre wie folgt: Gründung einer GmbH (denkbar wäre auch die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt). Ist die GmbH im Handelsregister eingetragen, kann die Gründung der KG erfolgen. Verpflichtet sich bei der Gründung einer KG ein Gesellschafter Grundbesitz in die Gesellschaft einzubringen, bedarf die KG-Gründung zwingend der notariellen Beurkundung.
3. Nun wollen Sie einen ideellen Anteil an dem Grundbesitz in die Gesellschaft einbringen, und zwar den unbelasteten. Dies dürfte nur schwer zu realisieren sein. Ich vermute, dass die Belastung des Grundbesitzes (i.d.R. eine Grundschuld) auf dem gesamten Grundbesitz lastet. Es gibt in dem von Ihnen verwendeten Sinn keinen belasteten oder unbelasteten Anteil. Denkbar wären folgende Alternativen:
a) Sie stimmen mit Ihrem Gläubiger ab, dass Sie einen Anteil von 60 % des Grundbesitzes in die KG einbringen UND ihr Gläubiger diesen Anteil aus der Mithaft für die Grundschuld entlässt mit der Folge, dass der Gläubiger nur noch einen Anteil von 40 % als Sicherheit für seine Ansprüche hat. Hierauf wird sich der Gläubiger i.d.R. nicht einlassen, da eine Anteil von 40 % an einem Grundstück für ihn nur schwer verwertet werden kann.
Grundsätzlich besteht dann nur die Möglichkeit, den gesamten Grundbesitz in die Gesellschaft einzubringen, und zwar einschließlich der Belastungen.
b) Eine Alternative besteht ggf. noch darin, den Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen, mit dem Gläubiger zu vereinbaren, dass er bestimmte Einheiten aus der Mithaft für die Grundschuld entlässt und dann die nicht mehr belasteten Einheiten in die Gesellschaft eingebracht werden.
4. Abschließend rege ich an, die steuerlichen Auswirkungen der beabsichtigten Gestaltung durch einen Steuerberater klären zu lassen.
Die Notarkosten der KG Gründung einschließlich des Einbringungsvertrages für den gesamten Grundbesitz betragen bei einem Wert des Grundbesitzes von 500.000 Euro rund 1.614 Euro zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Gründung der Komplementärgesellschaft. Diese unterscheiden sich danach, ob Sie eine GmbH oder eine UG gründen und ob Sie das Musterprotokoll zur Gründung verwenden oder eine individualisierte Satzung für die GmbH verwenden wollen. Hierzu wollen Sie den Notar befragen, mit dem Sie die Gründung durchführen werden.
Quelle:
Dr.
Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2013