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Einzelunternehmen in UG umwandeln?

Frage

Ich habe ein Einzelunternehmen im Bereich Web und Grafikdesign. Da es kontinuierlich wächst, möchte ich es gerne in eine UG umwandeln. Was wären die konkreten Schritte und welche Kosten kämen auf mich zu?

Antwort

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist auf dreierlei Art möglich:

  1. Gründung einer GmbH nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes unter Vereinbarung einer Sacheinlage
  2. Gründung einer GmbH nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Ausgliederung
  3. Gründung einer GmbH nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes durch Bareinlage und nachträgliche Einbringung des Einzelunternehmens durch (Sach)Einlage in die Kapitalrücklage ohne formelle Erhöhung des Stammkapitals.

Bei Nr. 1 wird also das mindestens 25.000 Euro betragende Stammkapital dadurch aufgebracht, dass Sie Ihr Einzelunternehmen in die GmbH einbringen, wobei die einzubringenden Aktiva die einzubringenden Passiva um mindestens 25.000 Euro übersteigen. Die Übertragung des Aktiv- und Passivvermögens erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge, das heißt: Gegenstand für Gegenstand, Recht für Recht wird einzeln an die GmbH übereignet bzw. abgetreten. Die Übertragung der Passiva führt dem Gläubiger gegenüber nicht bereits zur Entlassung des Gründers aus der Verbindlichkeit; er muss dann bei dem Gläubiger um Schuldhaftentlassung nachsuchen. Benötigt wird ein Testat für die Werthaltigkeit der Sacheinlage und ein erweiterter Sachgründungsbericht.

Bei Nr. 2 erfolgt die Übertragung des Einzelunternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Mit Handelsregistervollzug sind also alle Aktiven und Passiven bei der GmbH, eine Einzelrechtsübertragung ist nicht erforderlich. Die Aktiva müssen die Passiva auch hier um 25.000 Euro mindestens übersteigen. Der Gründer haftet für Altverbindlichkeiten nach, das in der Regel fünf Jahre lang. Nr. 2 ist im Verhältnis zu Nr. 1 also der elegantere Weg. Die Kosten liegen in etwa gleich und hängen vom Wert des übertragenen Unternehmens ab. Benötigt wird auch hier ein Testat für die Werthaltigkeit der Sacheinlage und ein erweiterter Sachgründungsbericht.

Nr. 3 unterscheidet sich von den Nrn. 1 und 2 dadurch, dass auf jeden Fall die Bareinlage zu erbringen ist. Ergänzend erfolgt dann die Sacheinlage wie bei Nr. 1, nur, dass ein Testat zur Werthaltigkeit und der Sachgründungsbericht entfallen, weil die Sacheinlage nicht für gebundenes Eigenkapital geleistet wird. Nr. 3 führt daher zu weniger Aufwand an Papier bei der Gründung, beim Gründer aber bei Gründung einer GmbH zu einem um 25.000 Euro höheren Vermögensopfer.

Die UG ist die kleine Schwester der GmbH. Bei der UG gilt das Verbot der Sacheinlage, so dass die Wege Nr. 1 und 2 nicht möglich sind. Möglich wäre nur Nr. 3, allerdings würde ein Stammkapital von weniger als 25.000 Euro genügen. Eine Kostenschätzung möchte ich nicht abgeben, weil bei Ihnen die Sacheinlage mit zu gestalten ist - ein Laie schafft das nicht allein. Vom Wert der Sacheinlage aber hängen die Kosten ab.

Eine Empfehlung, welchen Weg Sie gehen sollten, kann auf der heutigen Informationslage nicht abgegeben werden. Sollten Sie viele laufende Geschäftsbeziehungen haben, die (ungefragt) auf die GmbH übergehen sollen, liegt Nr. 2 nahe. Hier benötigen Sie aber intensivere Betreuung, da Umwandlungsmaßnahmen eine komplexere Materie sind.

Quelle:
Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen

Stand:
August 2020

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