Navigation

Handelsunternehmen eröffnen: Rechtsform?

Frage

Ich plane, ein Nebengewerbe anzumelden, um Produkte für Sängerinnen und Sänger zu verkaufen. Ich lasse die Produkte von externen Firmen produzieren und möchte sie dann unter meinem Namen verkaufen. Welche Rechtsform ist unter Berücksichtigung des Aspektes der Produkthaftung ratsam? Können Rechtsformen zu einem späteren Zeitpunkt problemlos geändert werden?

Antwort

Bei dem von Ihnen angestrebten Handelsunternehmen kommen in Betracht (i) einzelkaufmännische Tätigkeit, (ii) Einpersonen-GmbH und (iii) Einpersonen-UG.

Zur Frage des Rechtsformwechsels:
(ii) und (iii) unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass für eine GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufzubringen ist, davon die Hälfte sofort, und dass bei einer Einmann-UG theoretisch bereits ein Stammkapital von 1,00 Euro genügen würde (was aber nicht sinnvoll ist - hier müssten Sie vernünftigerweise 2.000 Euro als Stammkapital vorsehen) was voll einzuzahlen ist. Es gibt noch weitere, aber eher kleinere Unterschiede zwischen GmbH und UG, grundsätzlich funktionieren beide aber gleich. Gründet man eine UG, kann man durch entsprechende Stammkapitalerhöhung auf mindestens 25.000 Euro zur GmbH gelangen. Der umgekehrte Weg, von der GmbH "herab" zu einer UG ist gesetzlich ausgeschlossen.

Beginnen Sie als Einzelkaufmann (i), können Sie das Unternehmen später in eine GmbH (nicht in eine UG) umwandeln. Das erfolgt nach den Bestimmunen des Umwandlungsgesetzes. Umgekehrt können Sie eine GmbH/UG dadurch „liquidieren", dass Sie die Gesellschaft auf sich als Alleingesellschafter verschmelzen (gleichfalls nach dem Umwandlungsgesetz).

Zur Frage der Haftung:
Als Einzelkaufmann (mit und ohne Eintragung im Handelsregister - Stichwort "e.K.") haften Sie mit Ihren gesamten Vermögen und unbeschränkt für alle unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten. Das gilt auch für Gesundheits- und Körperschäden, die aus Gründen der Produkthaftung gegen Sie begründet werden. Selbst wenn Sie die Produkte nicht selbst herstellen, trifft Sie eine Verantwortlichkeit für die von Ihnen vertriebenen Produkte. Dies gilt gegenüber Vertragspartnern aus Vertrag, gegenüber Dritten aus Delikt. Selbst wenn der Hersteller der Produkte Ihnen gegenüber haften würde, nutzt Ihnen das wenig, wenn der Hersteller vermögenslos ist. Sie stehen dann ohne Rückgriffsmöglichkeit da und tragen den Schaden allein. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist die Unternehmensform des Einzelkaufmanns also nicht empfehlenswert.

Daher liegt eine GmbH bzw. eine UG näher. Was Sie davon bevorzugen, hängt vom (zunächst) gewollten Kapitaleinsatz ab (siehe oben). Die Produkthaftung trifft zunächst GmbH und UG; eine deliktische Haftung kann Sie in diesem Fall in Ausnahmefällen auch persönlich treffen. Dies erfolgt allerdings nicht aus Ihrer Rolle als Gesellschafter heraus, sondern allenfalls dann, wenn Sie (zugleich) Geschäftsführer sind. Dann muss Ihnen der Geschädigte aber Verschulden nachweisen. Solange Sie von Ihren Herstellern Dokumentationen erhalten über die (Gesundheits)Verträglichkeit der Produkte und diese Dokumentationen auch plausibel sind, ist der Vorwurf eines Verschuldens nur schwer zu führen.

Quelle:
Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen

Stand:
Juli 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben