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Betreuung für psychisch kranke Menschen: Partnerschaftsgesellschaft gründen?

Frage

Wir möchten zu dritt ambulante soziale Betreuung für psychisch kranke Menschen anbieten. Bei zwei Gründerinnen liegt ein Hochschulabschluss der Sozialarbeit vor - die dritte Gründerin ist examinierte Krankenschwester. Können wir als Freiberufliche eine Partnerschaftsgesellschaft gründen?

Antwort

Für den Zugang zu Partnerschaftsgesellschaften ist die Prüfung des Freiberuflerstatus erforderlich. So sind examinierte Krankenschwestern freiberuflich tätig im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Nachweise sind ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 22.01.2004 - IV R 51/01 BStBl 2004 II S. 509) und ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 22. 10. 2004, BStBl. 2004 I S. 1030).

Zur Freiberuflichkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen: Eine steuerliche Freiberuflichkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen ist dann gegeben, wenn diese Tätigkeiten ausüben, die auch zum Berufsbild der Diplom-Psychologen zählen. Die (nicht therapeutisch tätigen) Psychologen sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz als freier Beruf benannt in Form eines so genannten „Katalogberufes“. Wer einem dieser Katalogberufe ähnlich sein will, muss eine vergleichbare Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit vorweisen. Bislang war zu Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit Hochschulabschluss als freiem Beruf keine Rechtsprechung im Bereich des Einkommensteuerrechts bekannt. So konnte auf die gängige Praxis in den Finanzverwaltungen verwiesen werden, diesen Berufsstand als freiberuflich anzusehen, sofern die Tätigkeiten mit denen von Diplom-Psychologen vergleichbar waren. Ausnahmen konnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Mittlerweile liegt jedoch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt (Finanzgericht Köln, 15-K-243/14, Urteil vom 01.06.2017). Demnach ist eine Diplomsozialarbeiterin bei der Betreuung behinderter und suchtkranker Menschen gewerblich tätig. Nun erscheint dieses Urteil nicht als der Weisheit letzter Schluss, da die Ähnlichkeit zu Diplom-Psychologen offenbar nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzämter darauf Bezug nehmen. Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt!

Die endgültige Entscheidung obliegt dem Registergericht (Amtsgericht). Eine Recherche im bundesweiten Partnerschaftsregister bringt für Sie ein positives Ergebnis: Die Zahl der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaften von Sozialarbeitern ist nicht groß, aber beachtlich - zumal die Zulassungen von Gerichten in unterschiedlichen Gegenden der Republik vorgenommen wurden: Partnerschaftsregister.

Die Eintragung in das Partnerschaftsregister muss von allen Partnerinnen bei dem Registergericht vorgenommen werden, in dessen Bezirk sich die zukünftige Betriebsstätte der Partnergesellschaft befindet. Die Anmeldung erfolgt elektronisch.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung - PartG mbB:
Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung besteht die Anforderung, dass einzelne Berufsrechte eine spezifische Berufshaftpflichtversicherung vorschreiben (bundes- oder landesrechtliche Berufsgesetze). Besteht für einen Beruf (noch) kein Berufsrecht oder enthält ein Berufsrecht keine Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung, so besteht die Möglichkeit, das Berufsrecht entsprechend zu ergänzen. Da diese Voraussetzung bei Ihnen nicht gegeben ist, besteht auch NICHT die Möglichkeit der Gründung einer PartG mbB. Diese Rechtsform als Variante der PartG steht auf Grund der berufsrechtlichen Anforderungen zur Haftpflichtversicherung derzeit nur den beratenden Ingenieuren, Architekten, Rechtsanwälten und Patentanwälten sowie den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Verfügung. Diese Variante der Partnerschaftsgesellschaft ist für Sie also nicht zugänglich.

Einen Überblick bietet das BMWi in der Rubrik Rechtsformen.

Sie finden nähere Informationen in der Rubrik Partnerschaftsgesellschaft.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Oktober 2018

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