Antwort
Die grundsätzliche Frage, ob Sie eine Partnerschaftsgesellschaft gründen können, ist von mir als Praktiker nicht mit letzter Verbindlichkeit beantwortbar. § 1 Abs. 2 PartGG enthält einen Katalog von freien Berufen im Sinne des Gesetzes, unter den Ihre Tätigkeit auf Anhieb nicht ohne weiteres zu subsumieren ist. Der Betriebswirt könnte theoretisch unter die beratenden Volks-und Betriebswirte passen, der Businesscoach passt wohl unter keinen der Begriffe. Auch bei den beratenden Volks-und Betriebswirten tun sich Probleme auf: Weder gibt es ein gesetzlich bestimmtes Berufsbild noch hat sich ein umgrenzbares Tätigkeitsbild hierzu entwickelt. Das Gesetz lässt keinesfalls ein Selbstbenennungsrecht der Betroffenen zu. Wenn Sie als beratende Volks- und Betriebswirte eine Partnerschaft begründen wollen, müssten Sie im Einzelfall gegenüber dem Gericht die Erfüllung der Beschreibungskriterien des Freien Berufs darlegen und belegen. (Vergleiche dazu Henssler/Strohn GesR/Hirtz, 4. Aufl. 2019, PartGG § 1).
Von dieser Vorfrage hängt dann auch die weitere Frage ab, zu der Sie gerne eine Notatin oder einen Notar Ihrer Wahl vor Ort konsultieren können. Aber nach meiner Einschätzung scheitert schon die Form daran, dass der Businesscoach keinesfalls zur Gruppe der genannten freien Berufe (Katalogberufe) passt.
Quelle:
Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Stand:
August 2020
Tipps der Redaktion: