Antwort
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist nur Trägern eines Freien Berufes eröffnet, § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ist die Ausübung eines Freien Berufs unter anderem die selbständige Berufstätigkeit von
- Ingenieuren
- hauptberuflichen Sachverständigen.
Sie selbst erfüllen sowohl die Qualifikation eines Ingenieurs wie auch die des hauptberuflichen Sachverständigen. Für Ihren zukünftigen Mitgesellschafter gilt dies derzeit nicht, da er weder die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen hat noch Ingenieur ist. Auch andere Qualifikationen aus § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG erfüllt ihr zukünftiger Mitgesellschafter nicht. Da der hauptberufliche Sachverständige in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ausdrücklich genannt ist, gelingt es überdies nicht, Ihren zukünftigen Mitgesellschafter durch die Generalklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG dem Freien Beruf zuzuordnen. Daher können Sie sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit ihm nicht zu einer Partnerscaft im Sinne des PartGG zusammenschließen.
Dies ändert sich aber, sobald er die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen erreicht hat, wenn Ihr zukünftiger Mitgesellschafter
- hierzu die von einem Ingenieur geforderten Fachkenntnisse besitzt und
- die Ermittlung der Schadensursachen seiner Berufstätigkeit das Gepräge gibt.
(vgl. Meilicke, PartGG Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn 61).
Gleichwertigkeit zu einem Ingenieur und hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens sind also prägend und schaffen für ihn (erst) die Voraussetzung zur Eingehung einer Partnerschaft im Sinne des PartGG.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Februar 2019