Antwort
Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung kann nur von Personen gegründet werden, deren Berufsrecht eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung beinhaltet - siehe Hessisches Ingenieurgesetz (HIngG) vom November 2015. Außerdem gilt: Wenn ein Beratender Ingenieur eine interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft gründet, gelten für einzelne Berufsausübende die strengeren Regelungen bei der Gründung. In Ihrem Fall müsste folglich Ihr Partner ebenfalls die Voraussetzungen für einen Beratenden Ingenieur erfüllen. Dies tut er als Sachverständiger nur dann, wenn bei der Ingenieurkammer Hessen als Beratener Ingenieur eingetragen ist und auf dieser Grundlage als öbuv Sachverständiger tätig wird.
Die gesetzliche Vorschrift für eine Berufshaftpflichtversicherung von Beratenden Ingenieuren in Hessen finden Sie im Hessischen Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz Hessisches Ingeneurgesetz - HIngG vom 30. November 2015.
Wenn Ihr Partner von einer anderen Institution als der Ingenieurkammer zugelassen wurde, kann er diese Bestellung auf die Kammer „übertragen“.
Sachverständigenordnung der Ingenieurkammer Hessen § 25 Bestellung durch andere Institutionen (1) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die von einer anderen öffentlichen Stelle oder Körperschaft in der Bundesrepublik für Sachgebiete, für die die Ingenieurkammer zuständig ist, bestellt worden sind, können auf Antrag durch die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt werden, sofern sie die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen und zwischenzeitlich keine Bedenken gegen ihre Bestellung gegeben sind.
Ob Ihr Partner auf der Grundlage einer Eintragung als Beratender Ingenieur in Hessen und mit der Bestellung als Sachverständiger durch eine IHK tätig werden kann, müssten Sie bei der Ingenieurkammer erfragen.
Urteile zu den hier getroffenen Feststellungen für Hessen sind mir nicht bekannt. Für andere Bundesländer wurde in dem oben genannten Sinne entschieden:
OLG Hamm, Beschl. v. 30.7.2015 – 27 W 70/15
OLG Hamm, Beschl. v. 31.7.2014 – 27 W 88/14
OLG Celle, Beschl. v. 4.8.2016 –9W103/16
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.12.2014 –3W 115/14
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
November 2019