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Stammkapital für GmbH: nur auf Konten in Deutschland?

Frage

Muss das Stammkapital in Deutschland verfügbar sein (also deutsche Konten, Sacheinlage in Deutschland) oder darf es auch auf ausländischen Konten liegen bzw. die Sacheinlagen sich dort befinden?

Antwort

Ich gehe davon aus, dass sich die Anfrage auf die Aufbringung der Stammeinlagen bei einer GmbH bezieht. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass bei einer Bargründung die Geldeinlagen und bei einer Sachgründung die Sacheinlagen nur dann wirksam an die Gesellschaft geleistet werden können, wenn sich die Einlagen im Inland befinden. Maßgeblich ist, dass die Geschäftsführung versichert, dass die Einlagen an die Gesellschaft erbracht sind und sich zur freien Verfügung der Geschäftsführung befinden. Ob dies bei einer Leistung im Ausland genügt, ist zu klären.

In der Praxis taucht Ihre Fragestellung regelmäßig nicht auf. Für die Bargründung wird üblicherweise nach der Unterzeichnung der Gründungsurkunden beim Notar ein Bankkonto bei einem inländischen Geldinstitut eröffnet, auf das die Bareinlage sodann erbracht wird. Auch die Sacheinlagen können erst wirksam der Gesellschaft übertragen werden, wenn die Gesellschaftsgründung beim Notar erfolgt ist. Die Sacheinlage erfolgt regelmäßig im Inland, da die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb üblicherweise im Inland unterhält und dort auf die Sacheinlage angewiesen ist.

Das Handelsregister ist berechtigt, Nachweise über die korrekte Erbringung der Bareinlagen zu verlangen, wenn es erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung der Geschäftsführung über die Erbringung der Bareinlage hat. Wird ein Konto im Ausland errichtet und die geschuldete Bareinlage dort in Euro erbracht, könnten Zweifel bestehen, ob das Konto wirksam eröffnet worden ist. In Deutschland ist dies unproblematisch zulässig; es wird regelmäßig empfohlen, zur Bargründung ein inländisches Konto bei einem Geldinstitut für die Gesellschaft einzurichten und hierauf die Einlage zu erbringen. Soll ein Konto im Ausland eröffnet werden, sollte vor der Gründung mit der ausländischen Bank geklärt werden, ob diese bereit ist, ohne Vorlage eines Handelsregisterauszuges für die zu errichtende Gesellschaft ein Konto zu eröffnen. Ggfs. muss die Geschäftsführung dem Handelsregister einen Nachweis erbringen, dass die Zahlungen auch wirksam an die in Gründung befindliche Gesellschaft erbracht wurden.

Werden Sacheinlagen im Ausland erbracht, sind hierzu bereits bei der Gründung entsprechende Angaben zu machen, der Einbringungsvertrag sowie den Sachgründungsbericht vorzulegen. Dabei sollte auch dazu ausgeführt werden, dass und wie die Sacheinlage an die Gesellschaft wirksam übertragen worden ist. Da sich der Einbringungsvertrag möglicherweise nach ausländischem Recht richtet, kann es ratsam sein, ggfs. ein Rechtsgutachten zur Wirksamkeit der Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung vorzulegen. In meiner Praxis ist eine Sacheinlage im Ausland bisher nicht aufgetaucht.

Ich rege an, mit dem für Sie zuständigen Amtsgericht vorab zu klären, ob dieses Einwände gegen die von Ihnen vorgesehene Gestaltung hat. Ggfs. kann auch die Notarin oder der Notar, der Sie bei der Gründung begleitet, die Fragestellung mit dem Registergericht vorab abstimmen.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer

Stand:
Januar 2021

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