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UG gründen: stiller Teilhaber?

Frage

Ich möchte eine UG gründen und das Stammkapital bei Gründung soll durch einen stillen Teilhaber hinterlegt werden. Ist das möglich?

Antwort

Die stille Gesellschaft ist die Beteiligung einer Person an dem Handelsgewerbe eines anderen (z.B. einer UG (haftungsbeschränkt)) als Gesellschafterin oder als Gesellschafter unter Einbringung einer Vermögenseinlage, wobei allerdings eine nicht Vermögen haltende Innengesellschaft entsteht, und einer Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafterin bzw. des stillen Gesellschafters. Die stille Gesellschafterin oder der stille Gesellschafter wird nicht Gesellschafterin oder Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) und sie sind auch nicht an deren Vermögen beteiligt. Die UG (haftungsbeschränkt) bleibt alleinige Inhaberin des Vermögens. Die denkbaren Ausgestaltungen einer stillen Beteiligung sind sehr vielschichtig und können daher hier nicht weiter dargestellt werden.

Grundsätzlich ist die Stammeinlage bei der Gründung durch den Gründer aufzubringen. Eine Leistung durch einen Dritten hat nur dann Erfüllungswirkung, wenn dieser auf die fremde Einlageschuld, d.h. die Schuld der Gründerin oder die Schuld des Gründers, leisten wollte und dies auch so getan hat.

Bedenken Sie: Wenn der gesamte oder nahezu gesamte Gewinn der stillen Gesellschafterin bzw. dem stillen Gesellschafter zufließen soll, bedarf es, da es sich um einen Gewinnabführungsvertrag handelt, hierzu grundsätzlich eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der UG (haftungsbeschränkt) sowie der Eintragung in das Handelsregister. Die Praxis Ihres örtlichen Handelsregisters hierzu wollen Sie ggfs. vorab mit dem Notar, der Sie bei der Gründung begleitet, und dem Handelsregister klären.

Folgende weitere Bedenken können bei einer vollständigen Gewinnabführung an die stille Gesellschafterin oder bei einer vollständigen Gewinnabführung an den stillen Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) auftreten: Der Zweck der UG (haftungsbeschränkt) ist es, später zu einer GmbH zu werden. Der Gesetzgeber hat bei der UG (haftungsbeschränkt) eine Rücklagenbildung aus den jährlichen Gewinnen vorgesehen (Thesaurierungspflicht), damit aus der Gesellschaft später eine GmbH werden kann. Fließen die Gewinne vollständig ab, kann dieser Zweck nicht erreicht werden. M.E. ist dieser Punkt jedoch untergeordnet. Auch bei einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kommt eine dauerhafte Gewinnerzielung nicht in Betracht. Derartige Gesellschaften werden gleichwohl in das Handelsregister eingetragen. Ich rege an, diesen Punkt ggfs. auch mit Ihrem Notar bzw. Handelsregister zu erörtern.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer

Stand:
September 2020

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