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Eingetragener Kaufmann: Firmierung?

Frage

Ich habe eine Frage bezüglich der Firmierung als e.K. Meine eigenen Recherchen im Internet haben ergeben, dass man als e.K. grundsätzlich seinen eigenen Namen in der Firmierung verwenden muss und Fantasienamen grundsätzlich nicht erlaubt sind.

In manchen Quellen heißt es jedoch, dass man bei einer Eintragung ins Handelsregister auch Fantasienamen als Firmierung nutzen kann. Die Informationen hierzu sind allerdings sehr uneinheitlich, weshalb ich mich bei Ihnen versichern möchte. Hintergrund ist, dass ich plane mein eigenes Lifestyle-Shirts-Label zu gründen, was anfangs zu klein sein wird um den Aufwand einer anderen Unternehmensform als e.K. zu rechtfertigen. Marketingtechnisch wäre es jedoch eine Katastrophe, wenn ich die Shirts unter einer Marke, die aus meinem Vor- und Nachnamen besteht, verkaufen müsste.

Antwort

Die handelsregisterrechtlichen Anforderungen an die "Firma" des Kaufmanns finden sich in § 18 des Handelsgesetzbuches (HGB). Danach muss sie zur "Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen." Weiterhin darf sie nicht dazu geeignet sein "über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen." Es bestehen also tatsächlich einige Anforderungen an die "Firma".

Die Anforderung, seinen bürgerlichen Namen zu verwenden, besteht allerdings nicht. Möglich sind danach Personenfirmen und Sachfirmen, aber auch reine Fantasiefirmen, also Firmen, die weder Personen- noch Sachfirmen sind. Die Firma muss also weder den bürgerlichen Namen des Kaufmannes tragen, noch mit dem Gegenstand ihres Unternehmens etwas zu tun haben.

Dass die Informationen hierzu sehr uneinheitlich sind, ist wohl auf die frühere Gesetzeslage zurückzuführen. Vor der Änderung des HGB von 1998 musste der bürgerliche Name des Kaufmannes in der Firma auftauchen. Zugunsten größerer Flexibilität bei der Firmenwahl wurde dies aber ausdrücklich aufgegeben.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern*
Februar 2015

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