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Eingetragener Kaufmann: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Ich möchte mich selbständig machen und einen Online-An-/ und Verkaufsshop von gebrauchten Medien (CDs, DVDs, Videospiele, Konsolen, Bücher etc.) eröffnen. Als Rechtsform würde ich den/die eingetragener/-e Kaufmann/-frau wählen. Wie kann ich dann meinen Unternehmensnamen gestalten? Kann ich mich "Unternehmensname" + "e.K." nennen oder muss es "Unternehmensname" + "Inh. Vorname Name" + "e.K." sein?

Antwort

Grundsätzlich gilt die Freiheit der Bildung der Firma. Die Firma eines eingetragenen Kaufmannes kann vom Namen des Kaufmanns abgeleitet sein, eine Phantasiebezeichnung sein oder eine Kombination dieser Möglichkeiten. Die Bezeichnung muss aber zur Kennzeichnung geeignet sein (der Name muss aussprechbar sein, Unzulässigkeit von Bildern) und Unterscheidungskraft besitzen.

Unterscheidungskraft ist zweifelhaft bei sog. Allerweltsnamen oder die bloßen Branchenbezeichnungen bzw. Gattungsbezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen. Liegt keine ausreichende Individualisierung vor, was im Einzelfall zu entscheiden ist, ist die Zufügung des vollständig ausgeschriebenen Namens oder einzelner Namensbestandteile in Betracht zu ziehen. Regelmäßig taucht aus Gründen der Unterscheidbarkeit in der Firma auch ein Namensbestandteil des Inhabers auf. Dabei ist nicht stets erforderlich, dass Vor- und Nachname aufgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um einen häufig vorkommenden Namen. Hier wäre der Zusatz des Vornamens zu Unterscheidungszwecken sinnvoll.

Die Firma darf auch nicht irreführend sein. Dies gilt z.B. bei Aufnahme von Regionalbezeichnungen in der Firma. Ist der Kaufmann nicht in dem in der Geschäftsbezeichnung angegebenen Gebiet tätig, kann hierin eine Irreführung liegen.

Beachten Sie, dass in Ihrem Schriftverkehr (Briefkopf) erkennbar ist, wer Inhaber des kaufmännischen Betriebes ist. Dieser sollte namentlich aufgeführt sein.

Bei der Wahl der Firma sollten Sie sich von der örtlichen IHK beraten lassen. Diese prüft auch, ob im Bereich der IHK bereits Unternehmen bestehen, die genauso oder ähnlich heißen.

Sie müssen auch beachten, dass Sie bei der Wahl Ihrer Firma nicht die Namensrechte Dritter verletzen. Sie sollten ggfs. auch prüfen lassen, ob die von Ihnen beabsichtigte Geschäftsbezeichnung markenrechtlich geschützt ist. Hier kann ein versierter Rechtsanwalt Hilfestellung leisten.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Dezember 2013

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