Antwort
Bei Ihrer Anfrage muss man zunächst einmal zwischen einer Firma und der Unternehmensbezeichnung unterscheiden. Wird Ihr Unternehmen ins Handelsregister eingetragen, so kann der Name der Firma aus einer Sachbezeichnung, einer Fantasiebezeichnung, den Namen des Kaufmanns oder aus einer Mischform der genannten Arten bestehen. In diesem Fall wäre es durchaus möglich, die von Ihnen genannte Bezeichnung zu verwenden, da hier die Möglichkeit besteht, durch einen Blick in das Handelsregister nachzuschauen, mit wem das entsprechende Geschäft abgeschlossen wird. Für Ihre Eintragung in das Handelsregister kommt es allerdings darauf an, in welchen Umfang der Geschäftsbetrieb geführt wird. Gegebenenfalls könnten Sie sich auch freiwillig in das Handelsregister eintragen.
Werden Sie und Ihr Unternehmen nicht ins Handelsregister eingetragen, so nennt man das ganze Unternehmensbezeichnung. Diese Unternehmen haben also keine Firma im handelsrechtlichen Sinn. In diesem Fall sind die Unternehmer jedoch bei der Wahl eines Namens nicht frei, sondern sind an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Der Grund hierfür ist, dass bei jedem Unternehmen eindeutig feststellbar sein muss, wer der wirkliche Inhaber ist. In Konsequenz dieser Vorgabe muss der Einzelunternehmer daher im Geschäftsverkehr immer den Vor- und Zunamen verwenden. Allerdings besteht hier die Möglichkeit, diesen Namen mit einer Fantasiebezeichnung zu ergänzen. Man könnte also durchaus die Bezeichnung Bavaria Fensterland Thomas Grzegory verwenden. Die komplette Unternehmensbezeichnung muss dann auf den Geschäftspapieren, also Briefbögen, Rechnungen oder Lieferscheine, verwendet werden.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2015
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