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Einzelunternehmen: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Ich möchte ein Gewerbe anmelden als Einzelunternehmer, jedoch mit einem Namenszusatz. Nach einigen Recherchen hier im Forum habe ich gelesen, dass es für einen Einzelunternehmer keine gesetzlichen Vorschriften für die Namensgebung gibt. a) Melde ich somit dann mein Gewerbe ausschließlich auf meinen Namen an? b) Wie darf ich im Geschäftsleben agieren (Website, Visitenkarten, Briefe, etc.)? Hier dürfte ich doch dann einen Namenszusatz nutzen, sofern mein voller Name auch auftaucht? c) Wie müssen dann eigentlich die Eingangsrechnungen lauten? Nur auf meinem vollen Namen oder auf den vollen Namen mit Namenszusatz?

Antwort

Als Einzelunternehmer melden Sie Ihr Gewerbe unter Ihrem Vor- und Nachnamen an. Diesen Vor- und Nachnamen verwenden Sie auch bei jeglichem geschäftlichen Auftreten nach außen hin, also auf sämtlichen Geschäftspapieren wie Angeboten, Auftragsbestätigungen, Verträgen, Rechnungen etc. sowie in der Signatur unter Ihren geschäftlichen E-Mails, im Impressum auf Ihrer Homepage, auf Visitenkarten, Flyern, Werbebroschüren etc.

Meinen Sie mit "Namenszusatz", dass Sie zusätzlich eine Phantasiebezeichnung verwenden möchten? Dann müssten Sie trotzdem das Gewerbe unter Ihrem Vor- und Nachnamen anmelden und betreiben und den Vor- und Nachnamen auch auf alle Rechnungen schreiben, zumal auch das Bankkonto, auf das Ihre Kunden die Zahlungen leisten, auf Ihren Vor- und Nachnamen geführt wird.

Wenn Sie die Phantasiebezeichnung in den Vordergrund stellen möchten, wäre es die beste Lösung, wenn Sie eine Gesellschaft unter der Phantasiebezeichnung gründen, z.B. eine GmbH, eine AG oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) = "Mini-GmbH". Dann würden Sie mit Vor- und Nachnamen im Rechtsverkehr z.B. nur als Geschäftsführer der Gesellschaft mit dem Phantasienamen auftreten, wenn Sie der Geschäftsführer der Gesellschaft sein möchten. Sie können auch nur der Inhaber der Gesellschaft sein, also der Alleingesellschafter, und eine andere Person als Geschäftsführer des Unternehmens anstellen. Dann erscheint die Firma der Gesellschaft und der Vor- und Nachname dieser Vertretungsperson der Gesellschaft auf allen Geschäftspapieren. Details kann Ihnen ein auf Gesellschaftsrecht spezialisierte Anwalt ausführen, wenn Sie in dieser Richtung tätig werden möchten.

Zusammengefasst gilt: Der Vor- und Nachname des Einzelunternehmers sind Pflichtangaben im Rechtsverkehr, ein Phantasiename kann zusätzlich als Ergänzung mitverwendet werden. Beachten Sie bei der Wahl des Phantasienamens, dass nicht die Namens- und Firmenrechte anderer Rechtsteilnehmer verletzt werden. Auch hierzu ist eine anwaltliche Beratung sehr zu empfehlen.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2014

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