Antwort
Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma eines Kaufmanns keine irreführenden Angaben in Bezug auf die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angenommenen Verkehrskreise wesentlich sind, enthalten. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei dem Begriff „Institut“ um einen solchen aus dem Hochschulrecht, auch wenn es außerhalb des Hochschulbereichs private Vereinigungen gibt, die diese Bezeichnung im Namen führen. Nach der Rechtsprechung kann die Bezeichnung als „Institut“ für sich betrachtet irreführend sein, weil sie Anlass zu der Vorstellung gibt, es handele sich um eine öffentliche bzw. unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung, nicht aber um eine private Einrichtung. Private Einrichtungen dürfen daher in ihrem Namen den Begriff „Institut“ nur führen, wenn eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt wird, die eindeutig klarstellt, dass es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt. Denkbar erachte ich eine Bezeichnung, die etwa lautet „Privatinstitut für (Nennung des Wissenschaftszweigs) Dr. N.N.“. In jedem Fall sollten Sie die von Ihnen gewünschte Firma vorab mit dem Amtsgericht und der örtlichen Industrie- und Handelskammer (www.ihk.de) klären.
Bei der Rechtsformwahl sind Sie grundsätzlich frei. Sie können ein einzelkaufmännisches Unternehmen errichten oder eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gründen. Sehen Sie in der beabsichtigten Tätigkeit ein hohes Schadensrisiko, sollten Sie eine der genannten Gesellschaften gründen.
Die geschützten Marken sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München registriert (www.dpma.de). Wenn Sie selbst nicht wissen, wie eine notwendige Markenrecherche durchzuführen ist, sollten Sie einen in diesen Rechtsfragen versierten Rechtsanwalt kontaktieren.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2017
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