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Unternehmensname in Handelsregister eintragen?

Frage

Wir haben eine Frage zum Unternehmensnamen: Darf man den Namen "LKW xyz" [Anm.: Name von der Redaktion geändert] verwenden? Und wenn ja, würden wir diesen gerne ins Handelsregister eintragen lassen. Wie geht das?

Antwort

Grundsätzlich können Sie jeden beliebigen Namen für ein Unternehmen verwenden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieser Name weder gegen die Rechte anderer, noch gegen die guten Sitten verstößt. Wenn man eine Handelsregistereintragung entweder freiwillig oder aber auf Grund gesetzlicher Vorgabe vornimmt, so muss der einzutragende Name weitere Anforderungen erfüllen. Hierfür entscheidend ist der § 18 HGB. Danach muss der Firmenname zur Kennzeichnung geeignet und Unterscheidungskraft besitzen. Zudem dürfen keine Angaben enthalten sein, die zur Irreführung geeignet sind.

Bei Ihrer Bezeichnung könnte vor allem das Merkmal der Unterscheidungskraft problematisch sein. Als Unterscheidungskraft bezeichnet man die Eigenschaft eines Namens, bei dem Leser oder Hörer eine Verbindung mit einem ganz bestimmten Unternehmen herzustellen. Bereits mehrfach wurde hierzu entschieden, dass Bezeichnungen, die rein beschreibende Angaben enthalten, diese Anforderungen nicht erfüllen. Wenn also die Bezeichnung des Unternehmens die Art oder den Gegenstand eines Unternehmens wiedergibt, spricht das eher dafür, dass diese Anforderung nicht erfüllt wird. Sollte der Zweck Ihres Unternehmens darin bestehen, Essen aus einem Fahrzeug heraus zu verkaufen, dürfte Ihre Bezeichnung die Anforderung der Unterscheidungskraft höchstwahrscheinlich nicht erfüllen. Denn dann geben die drei Wörter einen eindeutigen Hinweis auf den Unternehmenszweck, ohne dass diese ein ganz bestimmtes Unternehmen kennzeichnen.

In diesem Fall kann aber möglichweise durch Hinzufügung weiterer Wörter eine ausreichende Individualisierung erreicht werden. Ob das möglich ist und welches Wort oder Wörter anzufügen sind, kann Ihnen am besten ein Rechtsanwalt in einer Beratung erklären. Alternativ können Sie sich auch an einen Notar wenden, der unter anderem wegen dem Erfordernis der Beglaubigung der Unterschriften für das Eintragungsverfahren der richtige Ansprechpartner ist.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Februar 2015

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