Antwort
Zunächst einmal wird der Begriff der „Firma“ (=Name des Unternehmens) nur als Bezeichnung für ein kaufmännisches Handelsgewerbe nach dem Handelsgesetzbuch verwendet. Ein solches Handelsgewerbe liegt aber erst vor, wenn die Tätigkeit des Gewerbetreibenden einen gewissen Umfang - beispielsweise in Form des Anbietens vielfältiger Dienstleistungen, eines Umsatzes von mehr als 175.000 Euro oder mehrerer Mitarbeiter und Standorte - erreicht. Falls Ihre Tätigkeit diesen Umfang erreicht, dann bestünde neben einer Fantasiebezeichnung erst gar keine Verpflichtung zur Angabe des Familiennamens in der Firma.
Alternativ könnte es sich bei Ihrer Tätigkeit auch um ein im geringeren Umfang ausgeübtes Kleingewerbe oder aber um einen sog. freien Beruf handeln. In diesen beiden Fällen gilt, dass man statt einer Firma von einer sog. Geschäftsbezeichnung spricht. Der Unterschied bei diesen Begriffen liegt insbesondere darin, dass diese Geschäftsbezeichnung im Gegensatz zu einer Firma nicht mit dem zugehörigen Inhaber in ein (Handels-) Register eingetragen wird. Dazu unterliegt die Ausgestaltung nicht den Anforderungen des Handelsgesetzbuches, so dass dabei grundsätzlich viel Spielraum besteht.
Da aber diverse Vorschriften, wie beispielsweise die sog. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung für den Bereich der Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV) oder das Telemediengesetz für den Bereich des Onlinehandels und der -kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG) eine zwingende Angabe des Namens im Geschäftsverkehr vorsehen, müssen Sie insb. auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung zusätzlich zu der Fantasie-Geschäftsbezeichnung Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen. Dies dient vor allem Identifikationszwecken, da wie zuvor erwähnt, kein Register existiert, aus dem ein Verbraucher einen Zusammenhang zwischen der Geschäftsbezeichnung und Ihrer konkreten Person herstellen könnte.
Nun zu Ihrer konkreten Frage: Keine der zuvor genannten Vorschriften enthält eine konkrete Verpflichtung zu der Angabe Ihres Familiennamens in der Geschäftsbezeichnung und somit auch keine Verpflichtung zur Änderung nach einer Hochzeit. Dennoch sollten Sie durchgängig und transparent darstellen, dass Ihre konkrete Person hinter dem Gewerbe steht. So sollte auch vermieden werden, dass Ihre Kunden irrig annehmen, der Betrieb werde von einer anderen bzw. von zwei Personen geführt. Deshalb rate ich Ihnen - entsprechend zu den Empfehlungen der Industrie- und Handelskammern - dazu, in Ihrer Geschäftsbezeichnung den aktuellen Familiennamen zu führen. Möglich wäre es beispielsweise auch den Zusatz „- geb. Musterfrau“ Ihrem neuen Familiennamen hinten anzustellen.
Auf diese Weise entgehen Sie in jedem Fall der Gefahr einer Abmahnung aufgrund einer wettbewerbsrelevanten Irreführung. So untersagt es beispielsweise § 5a Abs. 2, 3 S. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Dienstleistern, die Identität des betreibenden Unternehmers gegenüber Verbrauchern zu verschleiern.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
Juli 2019