Antwort
Als Einzelunternehmerin oder als Einzelunternehmer können Sie grundsätzlich neben Ihrem bürgerlichen Namen auch eine Fantasiebezeichnung verwenden. Sie müssen nur darauf achten, dass diese Bezeichnung keine Rechte von anderen verletzt und dass Sie bei sämtlichen Geschäftsangaben – also Internet, Briefe und Rechnungen – daneben Ihren vollständigen Namen angeben.
Für das Gewerbeamt ist bei Einzelunternehmungen nur der vollständige Name des Gewerbetreibenden relevant.
Deshalb erfolgt dort auch keine Eintragung der Fantasiebezeichnung. Sie müssen sich nicht extra an das Gewerbeamt wenden, wenn Sie diese nun zusätzlich führen wollen. Eine Änderung der Gewerbeeintragung ist somit nicht erforderlich.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Sand:
April 2020