Antwort
Die gesamte Wortkombination könnte problematisch werden, da diese möglicherweise insgesamt nicht als Marke eingetragen werden kann.
Grundsätzlich können Sie, mit bestimmten Ausnahmen, sich nennen wie Sie wollen und damit auch einen geographischen Bezug herstellen.
Bei der Prüfung, ob eine Marke eingetragen werden kann oder nicht, kommt es gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch darauf an, dass es sich um keinen freihaltebedürftigen Begriff handelt. Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden können. Hinzu kommt, dass es sich bei der Bezeichnung (…) um eine sogenannte geographische Herkunftsangabe handelt. Unter welchen Voraussetzungen Sie diese Bezeichnung führen dürfen, müsste dann noch nach der entsprechenden Dokumentation geprüft werden.
Darüber hinaus wäre aber auch der von Ihnen beispielhaft angeführte Begriff „Sale“ hier nicht schutzfähig, da dieser Begriff die Tätigkeit, hier das Verkaufen, beschreibt. Daher kommt zumindest diesem Begriff in diesem Zusammenhang kein Schutz zu.
Sie sollten daher überlegen, eine andere Wortkombination zu wählen.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2019
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