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Nebenberuflicher Immobilienmakler: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Ich habe mich nebenberuflich als Immobilienmakler / Einzelunternehmen ohne HR-Eintrag selbstständig gemacht (§ 34 C GewO wurde beachtet). Ich möchte im Geschäftsverkehr wie folgt auftreten: (xyz) Immobilien - Vorname Nachname, Straße + Nr., PLZ Ort. Ist das so möglich? Wenn nein, warum nicht? Wann und wo kann ich mit der „Marke“ alleine ohne meinen bürgerlichen Namen auftreten? Wann und wo muss mein voller Name zudem zwingend auftauchen? Anmerkung: Ein Markenrechtsanwalt hat für mich das Unternehmens-Logo als eine Wort-/Bildmarke beim DMPA eingereicht.

Antwort

Bei Ihrer Tätigkeit als Immobilienmakler handelt es sich wohl um ein sog. Kleingewerbe. Bei der Ausübung eines solchen Kleingewerbes müssen Sie zunächst beachten, dass Sie nicht zur Führung einer Firma (= Name eines Unternehmens im Sinne des Handelsgesetzbuchs) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine sog. Geschäftsbezeichnung wählen. Folglich handelt es sich bei „(xyz) - Vorname Nachname“ um die Geschäftsbezeichnung Ihres Kleingewerbes.

Mangels Handelsregistereintrag wird diese Geschäftsbezeichnung in kein öffentliches Register eingetragen, aus dem ein Geschäftswilliger einen Zusammenhang zwischen dem Unternehmen und Ihrer konkreten Person herstellen könnte. Deshalb müssen Sie rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen. Dies gilt insb. auf Rechnungen, Geschäftsbriefen sowie in der Werbung.

Im Übrigen hat die Eintragung der Bezeichnung „(xyz)“ als Wort-/Bildmarke keinen Einfluss auf die Nennung Ihres vollen Namens im Geschäftsverkehr. Das ist der Fall, da Geschäftsbezeichnung und Marke nicht dasselbe bezeichnen bzw. schützen. Die Geschäftsbezeichnung bezieht sich auf das Unternehmen selbst, um dieses im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen abzugrenzen. Demgegenüber schützt die Marke die Verwendung in Verbindung mit der konkret eingetragenen (Makler-)Dienstleistung.

Zusammenfassend müssen Sie immer, wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Immobilienmakler rechtsgeschäftlich auftreten, neben der Fantasiebezeichnung „(xyz)“ zusätzlich Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen.

Zuletzt sei noch der Hinweis gegeben, dass Ihre Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzen oder anderweitig irreführend sein darf. So wäre auch zu überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich trotz erfolgter Eintragung der Wort-/Bildmarke dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen. Denn das DPMA überprüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken eingetragen sind. Inhaber älterer Marken können nach Eintragung einer Marke möglicherweise Widerspruch erheben. Am besten sprechen Sie sich diesbezüglich noch einmal mit Ihrem Anwalt ab.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
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Oktober 2019

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