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Dozent im Gesundheitswesen: Namensgebung?

Frage

Ich bin Freiberufler als Dozent im Gesundheitswesen und habe zum Start meiner Tätigkeit lediglich für eine Firma gearbeitet, welcher ich eine Rechnung geschrieben habe. Jetzt ist es so, dass noch zwei weitere Einrichtungen hinzugekommen sind und ich nun gerne einen Namen - mit dem ich auch "werben" kann - einführen möchte. Ist es als eingetragener Freiberufler einfach möglich zu werben mit einer ausgedachten Bezeichnung wie "Gesundheitsfortbildungen Max Mustermann" und ist ein Freiberufler einer Einzelunternehmung gleichzusetzen?

Antwort

Bei der Namensgebung für Unternehmen in den Freien Berufen gibt es verschiedene rechtliche Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung zu beachten.

Als freiberuflicher Dozent führen Sie ohne Eintragung in ein Register ein Unternehmen: Von der "Firma" zu unterscheiden sind "Unternehmensbezeichnungen". Unternehmensbezeichnungen sind die Namen von Unternehmen, die nicht im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen sind. Diese Unternehmen haben also keine "Firma" im handelsrechtlichen Sinne. Bei der Wahl eines Namens für ein Unternehmen sind Selbständige grundsätzlich nicht frei, sondern an bestimmte gesetzliche Vorschriften gebunden. Wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, dann muss der Name des (voll haftenden) Inhabers schon aus dem Namen des Unternehmens hervorgehen. Für Nicht-Kaufleute (Freiberufler und Kleingewerbetreibende) gilt: Das nicht eingetragene Einzelunternehmen muss im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen des vollhaftenden Inhabers auftreten. Bei Freiberuflern reicht allerdings der Familienname aus. Zusätzlich zum Eigennamen dürfen Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Phantasiebegriffe verwendet werden. Der Eigenname ist aber auf jeden Fall zu verwenden. Zum Beispiel "Steuerberater Heinz Müllermann." Somit müssen Sie auf allen geschäftlichen Schreiben (Rechnungen, Bestellungen usw.), im Impressum Ihrer Homepage, in der Signatur unter Ihren E-Mails, auf Visitenkarten und Flyern, Broschüren oder auch Postaufklebern usw. diese Angaben machen. Die Kontaktdaten sollen dabei nicht fehlen. Diese Angaben sollten jeweils auf einer Seite sein, also nicht zwingend in unmittelbarem Zusammenhang, aber immer erkennbar, ohne im Internet weiter suchen zu müssen oder ein Briefformular umdrehen zu müssen. Die Empfehlung lautet: Schreiben Sie unter oder neben das Logo mit dem Phantasienamen oder mit der Buchstabenkombination direkt Ihren Vor- und Nachnamen. Die klare Antwort also auf Ihre Frage lautet: zumindest der Zuname muss direkt in die Unternehmens- bzw. Geschäftsbezeichnung!

Phantasie- bzw. Branchenbezeichnungen sind nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Bevor Sie Zusätze wie Buchstabenkombinationen oder Phantasiebezeichnungen verwenden, sollten Sie prüfen, ob die entsprechenden Bezeichnungen nicht bereits als Firma oder Marke eingetragen sind, oder von anderen Unternehmen als Logo geführt werden. Sie können also eine Phantasiebezeichnung wählen, und geben hierzu ergänzend den Zunamen an (Vorname muss bei Freiberuflern nicht sein, macht sich aber meistens besser). Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Denken Sie auch an das Marketing: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen. Auch sollten Sie Verwechslungen vermeiden mit anderen Anbietern gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen. Bei Unternehmensbezeichnung oder auch Logo dürfen keine Namens-, Firmen- oder Markenrechte anderer natürlicher oder juristischer Personen verletzt werden. Sie sollten prüfen oder prüfen lassen, ob die von ihnen beabsichtigte Geschäftsbezeichnung bereits für Dritte markenrechtlich geschützt ist. Anwälte für Markenrecht oder Patentanwälte sind hierbei behilflich, Sie können auch über eine Industrie- und Handelskammer recherchieren, beim Patentamt nachfragen und eine eigene Recherche im Internet durchführen.

Die Erklärungen für diese Lösung ist ganz einfach: Der Phantasiename soll Ihnen zugänglich sein, da aber Ihr Unternehmen nicht eingetragen ist, muss nachvollziehbar sein, wer "dahinter steckt". Das würden Sie sich als Kunde auch wünschen. "Gesundheitsfortbildungen Max Mustermann" entspricht grundsätzlich diesen Anforderungen, wenn Sie im Geschäftsverkehr die geforderten Zusätze deutlich machen.

Zur Ausübung Ihres Freien Berufes gehört auch das Recht auf Werbung. Da Sie als Dozent im Gesundheitswesen tätig sind, weise ich auch auf Rechtsquellen hin, die nur im Gesundheitswesen greifen. Dies sind insbesondere
1. das Heilmittelwerbegesetz (HWG),
2. vertragliche Vereinbarungen mit gesetzlichen Krankenkassen und
3. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Ausführliche Informationen zur unerlaubten und erlaubten Werbung - hier im nicht berufsrechtlich geregelten Gesundheitswesen - finden Sie im Anhang.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2014

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