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Freiberufler: Fantasiename plus Familienname?

Frage

Darf man als Freiberufler für die Unternehmensbezeichnung einen reinen Fantasienamen mit Bezug auf die Tätigkeit verwenden (z.B. „XYZ Consulting“) oder muss zwingend der Familienname enthalten sein? Auf Ihrer Seite habe ich die Info gefunden, dass Kleingewerbetreibende und Freiberufler eine Fantasiebezeichnung für ihr Geschäft führen können. Es gibt zwar eine Empfehlung der IHK mit eigenem Namen aufzutreten, es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung dazu - oder doch?

Antwort

Bei der Ausübung eines freien Berufs müssen Sie beachten, dass Sie nicht zur Führung einer „Firma“ (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine Geschäftsbezeichnung wählen. Diese wird jedoch in kein Register eingetragen, da sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Insbesondere auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung müssen Sie daher zusätzlich Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen.

Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung ausgestalten, ist weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Sie sollten daher überprüfen - als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der Industrie- und Handelskammer, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
Mai 2018

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