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Freiberufler: Phantasiename geschützt?

Frage

Genießt ein Name, der als Phantasiebezeichnung zusätzlich zum realen Namen eines Freiberuflers verwendet wird, durch das Verwenden im Geschäftsverkehr bereits Schutzrechte in Deutschland? Also genauso wie gewerbliche Firmennamen oder gibt es Unterschiede, da er "nur" durch einen Freiberufler geführt wird? Im Grunde geht es mir darum, ob es sich lohnt den Namen zusätzlich markenrechtlich schützen zu lassen.

Antwort

Eine Phantasiebezeichnung, die Sie im geschäftlichen Verkehr, z. B. als Ergänzung, benutzen, kann einen gewissen Schutz genießen. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Umfang die Phantasiebezeichnung benutzt wird.

In einem Streitfalle müssten Sie den Umfang der Benutzung beweisen.

Leichter und sicherer ist es, eine Bezeichnung als Marke anzumelden. Sie können dann verhältnismäßig einfach gegen Verletzer Ihrer Marke vorgehen. Insofern empfehle ich Ihnen, die Phantasiebezeichnung als Marke anzumelden. Einzelheiten zum Ablauf finden Sie auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de (www)).

Quelle:
Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Oktober 2013

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