Navigation

Freiberufler: Unternehmensbezeichnung mit bürgerlichem Namen?

Frage

Auf zahlreichen Webseiten habe ich gelesen, dass man als Freiberufler eine Unternehmensbezeichnung führen darf, diese aber dann zwingend den bürgerlichen Nachnamen enthalten muss. Ist das korrekt? Außerdem dürfen bei einer Unternehmensbezeichnung keine Markenrechte anderer natürlicher oder juristischer Personen verletzt werden. Mein Problem ist, dass mein Nachname identisch zu einer bereits in meiner Branche geschützten Wortmarke ist. Ist meine Unternehmensbezeichnung der Form „Nachname Branche/Dienstleistung“ zulässig? Und falls nicht, was gibt es für Alternativen?

Antwort

Was Sie auf den diversen Internetseiten gelesen haben, ist vollkommen richtig. Sie können als Einzelunternehmer eine Phantasiebezeichnung verwenden, müssen aber gleichzeitig auch Ihren bürgerlichen Namen angeben. Das dient nicht zuletzt der Transparenz und der Identifizierung des Anbieters.

Diese Phantasiebezeichnung darf dann auch nicht die Rechte anderer tangieren, also beispielsweise Markenrechte verletzen.

Soweit Ihr Nachname gleichzeitig eine von einem anderen Unternehmen identische Wortmarke darstellt, muss man dafür sorgen, dass beide sich gegenüberstehende Zeichen einen ausreichenden Abstand zueinander haben.

Dabei gilt es zu beachten, dass Ihnen niemand die Nutzung Ihres bürgerlichen Namens verbieten darf. Sie dürften aber dann nicht nur Ihren Nachnamen verwenden, um Ihre Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen.

Beispielsweise wurde von einem Landgericht einmal entschieden, dass die Bezeichnung „Hummels“, abgeleitet von Frau Cathy Hummels, gegen die Markenrechte eines Unternehmens, welches die Marke „Hummel“ geschützt hat, verstößt.

Vielmehr wäre hier erforderlich, dass Sie Ihren vollständigen Namen verwenden. Wenn Sie dann noch eine weitere Fantasiebezeichnung nutzen, dann dürfte es so sein, dass beide sich gegenüberstehenden Zeichen von einem neutralen Dritten nicht als identisch oder ähnlich angesehen werden. Denn je mehr Merkmale hinzukommen, die die andere Marke nicht hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass diese Marken einen ausreichenden Abstand zueinander haben.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
Certified Marketing Manager (DAM)
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben