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Freiberuflerin: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Ich mache mich gerade selbständig als Freiberuflerin im Bereich betriebliche Gesundheitsförderung. Mein Angebot soll regional angeboten werden. Es gibt allerdings bereits ein Unternehmen mit demselben Namen in einer völlig anderen Region. Darf ich mein Unternehmen auch so nennen? Bzw. muss als Freiberufler auch mein Nachname mit enthalten sein? Muss der komplette Firmenname auch im Logo erkennbar sein? Ich hatte auch schon gelesen, dass es Namen gibt, die man gar nicht schützen kann; ich somit diesen wählen kann.

Antwort

Das nicht eingetragene Einzelunternehmen muss im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen des Inhabers auftreten. Bei Freiberuflern reicht der Familienname aus. Zusätzlich zum Eigennamen ist die Verwendung von Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Fantasienamen grundsätzlich zulässig. Der Eigenname ist aber in jedem Fall zu verwenden.

Bei der Verwendung eines Fantasienamens sollte unbedingt geprüft werden, ob dieser bereits verwendet wird bzw. ob dieser eventuell sogar markenrechtlich geschützt ist. Existiert bereits eine gleichlautende oder ähnliche „Firma“ bzw. „Unternehmensbezeichnung“ so ist es möglich, dass die Verwendung des Namens wettbewerbs-, marken- und sogar handelsrechtliche Ansprüche nach sich zieht, unabhängig davon ob die Firma in derselben Region aktiv ist. Nach Handelsgesetzbuch sind sowohl das Registergericht, als auch das in seinen Rechten verletzte Unternehmen dazu berechtigt, von dem verletzenden Unternehmen die Unterlassung zu verlangen. Während das in seinem Recht verletzte Unternehmen neben dem Unterlassungsanspruch möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz hat, kann das Registergericht darüber hinaus eine Ordnungsgeldzahlung einfordern (§ 37 HGB und § 15 MarkenG).

Vor der Verwendung einer bestimmten Unternehmensbezeichnung sollte man also unbedingt überprüfen, ob der gewünschte Name bereits von einem anderen Unternehmen geführt wird. Bundesweite Firmen- und Markennamenrecherchen werden beispielsweise von der Industrie- und Handelskammer angeboten. Für eine verbindliche Auskunft sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Bei der Nutzung eines Logos muss zu jeder Zeit erkennbar sein, zu welchem Unternehmen selbiges gehört. Daher muss auch hier die volle Unternehmensbezeichnung (inklusive Eigenname) unbedingt ständig in Verbindung mit dem Logo stehen. Beachten Sie, dass auch für Logos Markenschutzrechte bestehen können.

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Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Oktober 2019

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