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Freiberufliche Tätigkeit: Unternehmensname?

Frage

Ich möchte eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und bin bei der Wahl des Firmennamens unsicher. Es gilt analog: "Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr mit ihrem bürgerlichen Vor- und Familiennamen auftreten und diesen spätestens vor Vertragsabschluss oder Erbringung ihrer Dienstleistung dem Vertragspartner nennen." Reicht es aus, wenn der Firmenname KEINE Vor- und Familiennamen enthält - sondern Vor- und Familiennamen im Impressum bzw. in der Email-Signatur oder im Briefkopf genannt sind?

Antwort

Wenn Sie nicht in das Handelsregister eintragen sind, unterliegen Sie auch nicht dem HGB. Aber: Als Privatperson und als Freiberuflerin im Einzelunternehmen müssen Sie mit Ihrem Vor- und Nachnamen am Geschäftsverkehr teilnehmen. Somit müssen Sie auf allen geschäftlichen Schreiben (Rechnungen, Bestellungen usw.), im Impressum Ihrer Homepage, in der Signatur unter Ihren E-Mails, auf Visitenkarten und Flyern, Broschüren oder auch Postaufklebern usw. diese Angaben machen. Die Kontaktdaten sollen dabei nicht fehlen. Diese Angaben sollten jeweils auf einer Seite sein, also nicht zwingend in unmittelbarem Zusammenhang, aber immer erkennbar, ohne im Internet weiter suchen zu müssen oder ein Briefformular umdrehen zu müssen.

Denn "gesetzlich zwingend vorgeschrieben", wie Sie fragen, ist es, dass Ihr Vor- und Nachname als Anbieterin der Dienstleistung oder des Warenverkaufs klar für jeden Teilnehmer des Geschäftsverkehrs erkennbar ist. Die klare Antwort also auf Ihre Frage lautet: Vor- und Zuname müssen direkt in die Unternehmens- bzw. Geschäftsbezeichnung! Wer einen so schönen und eingängigen Namen hat wie Sie, sollte dies nicht als Nachteil sehen!

Ich weise Sie auch noch besonders auf das Logo hin: Das Logo als grafisches Erkennungszeichen Ihres Unternehmens ist eine wichtige Ergänzung zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Dabei kann es sich um eine rein bildliche Darstellung handeln, aber auch die Integration von Wörtern ist möglich. Sie können das Logo als Bildmarke oder auch eine Wort-/Bildmarke im Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Ohne Eintragung ist ein Logo frei verwendbar.

Bei Unternehmensbezeichnung oder auch Logo dürfen keine Namens-, Firmen- oder Markenrechte anderer natürlicher oder juristischer Personen verletzt werden. Sie sollten prüfen oder prüfen lassen, ob die von ihnen beabsichtigte Geschäftsbezeichnung bereits für Dritte markenrechtlich geschützt ist. Anwälte für Markenrecht oder Patentanwälte sind hierbei behilflich, Sie können auch über eine Industrie- und Handelskammer recherchieren, beim Patentamt nachfragen und eine eigene Recherche im Internet durchführen.

Eine Phantasiebezeichnung ist für Sie als Einzelunternehmerin möglich (wenn sie nicht geschützt ist). Die Empfehlung lautet hier: Schreiben Sie unter oder neben das Logo mit dem Phantasienamen oder mit der Buchstabenkombination direkt Ihren Vor- und Nachnamen.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2014

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