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Getrennte Dienstleister: gemeinsames Praxisschild?

Frage

Ich möchte mich demnächst als Berater, Fachrichtung Kunsttherapie selbständig machen. Es handelt sich dabei um eine pädagogisch-therapeutische Beratung für Gesunde in Lebenskrisen und auch um eine Lehrtätigkeit. Dazu werde ich bei einer Kollegin mit eigener Praxis einen Raum mieten. Wir werden unsere Rechnungen getrennt stellen - selbst bei Lehr-Veranstaltungen, die wir gemeinsam machen. Das Praxisschild muss aus Platzgründen beide Namen enthalten. Was ist bei der Gestaltung eines gemeinsamen Praxisschildes zu beachten? Wenn wir bei der Gestaltung des Werbematerials, Briefpapiers etc. darauf achten, dass der Gesamteindruck einer jeweils komplett eigenständigen Tätigkeit entsteht - reicht das aus, um sicherzustellen, dass auch jede von uns beiden nur für sich haftet? Ist ein schriftlicher Praxisgemeinschafts-Vertrag in jedem Fall sinnvoll und notwendig?

Antwort

Ihre Frage bezieht sich darauf, wie Sie auf einem notwendigerweise gemeinsamen Praxisschild mit einer Kollegin deutlich machen können, dass zwei unabhängige Dienstleistungsangebote vorliegen, auch wenn gemeinsame Praxisräume für die zwei Beratungsangebote genutzt werden. Am besten ziehen Sie einen waagrechten Strich durch das Schild und schreiben Sie oben: "Einzelpraxis Dr. ABC" und darunter "Einzelpraxis Dr. XYZ". Um nicht den Anschein einer einheitlichen Corporate Identity und eines einheitlichen Corporate Design zu erwecken, müssen Sie verschiedene Schriftarten verwenden und am besten auch farblich die Schilderhälften deutlich voneinander abheben.

Wenn Sie keine Gemeinschaftspraxis im Sinne einer gemeinschaftlichen Berufsausübung als einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bilden möchten, dürfen Sie überhaupt kein gemeinsames Briefpapier, keine gemeinsamen Visitenkarten, keine gemeinsame Homepage und kein gemeinsames Werbematerial etc. verwenden und auch sonst keine Fakten schaffen, die den Anschein eines gemeinsamen Geschäftsauftrittes erwecken. Wenn man die gemeinsamen Räume betritt, muss sofort die Aufteilung in zwei vollkommen getrennte Praxen durch einen Raumteiler und zwei Empfangsbereiche mit deutlichen Schildern erkennbar sein und die Berufsausübung muss dann so weitgehend wie möglich in jeweils den Einzelpraxen deutlich erkennbar zugeordneten Räumen erfolgen.

Eine schriftliche Vereinbarung zur Abgrenzung der zwei Einzelberatungspraxen und zu der Handhabung der Miet- und Infrastrukturkosten der zwei Einzelpraxen mit einer Regelung, in welcher Sie sich auch wechselseitig für Haftungsfälle der jeweils anderen Praxis freistellen, ist sehr empfehlenswert, wenn auch nicht "notwendig", wie Sie fragen. Am besten lassen Sie sich zunächst durch eine Anwaltskanzlei beraten und dann gegebenenfalls eine maßgeschneiderte Vereinbarung entwerfen. Die Kanzlei wird mit Ihnen alle Details der geplanten räumlichen Gemeinschaft besprechen und dann mit Ihnen ein Gesamtkonzept für den rechtlich sicheren Auftritt der beiden Einzelpraxen entwickeln.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2013

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