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Kooperation mit anderen Freiberuflern?

Frage

Ich bin Freiberufler im Marketing und momentan für 20 Std./Woche in einem Unternehmen als freier Mitarbeiter eingestellt. Da ich momentan noch viel Zeit übrig habe, möchte ich eine Art "Marketing Agentur" gründen.

Für die Dienstleistungen (welche ich als einzelne Person anbiete) würde ich weitere Freiberufler ins Boot holen, welche mir dann eine Rechnung schreiben sollen.
Frage 1: Darf ich auf meiner Homepage eine Kategorie "Team" anlegen und diese Freiberufler dort aufführen, wenn ich deutlich kennzeichne, dass es sich hierbei um Freiberufler handelt und keine Mitarbeiter?

Frage 2: Namensgebung: Ich lese immer wieder gegenteiliges: Man darf als Freiberufler seinem Ein-Personen-"Unternehmen" keinen Phantasienamen geben. Der Name des Freiberuflers muss im Namen drin vorkommen. Dürfte ich denn beispielsweise als Name wählen "xyz by Max Mustermann"? Was wäre mit "xyz Werbung by Max Mustermann"? Somit wäre es zum Teil ein Fantasiename; der Vertragspartner wäre aber klar zu erkennen.

Antwort

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zu Ihrer Frage 1:
Die Bezeichnung der "freien Mitarbeiter" als "freie Mitarbeiter" im "Team" ist möglich, wobei im Außenverhältnis eine persönliche Haftung dieser freien Mitarbeiter denkbar ist, wenn gegenüber den Auftraggebern/Kunden der Eindruck erweckt wird, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vorliegt, in der sich Freiberufler zusammen geschlossen haben. Ob dieser Eindruck erweckt wird, ist eine Einzelfallfrage des gesamten konkret gestalteten Außenauftritts. Wichtig: Wenn Sie mit "freien Mitarbeitern" zusammenarbeiten, haften Sie für deren Arbeitsergebnisse und Pflichtverletzungen, da der Vertrag ja mit Ihnen als Anbieter zustande kommt. Sofern Sie wünschen, dass der Kunde direkt mit einem "freien Mitarbeiter" den Vertrag abschließt, wäre der in der Praxis bevorzugte Begriff "Kooperationspartner".

Zu Ihrer Frage 2:
Wenn Sie einen Phantasienamen im Markt verwenden möchten, ist es das Einfachste, ein Unternehmen zu gründen, beispielsweise eine GmbH (Stammkapital 25.000 Euro aufwärts) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (Stammkapital 1 Euro bis 24.999 Euro bei der Gründung).

Die von Ihnen überlegten Varianten der Namensgebung sind aus meiner Sicht nicht klar und eindeutig interpretierbar für den Rechtsverkehr. Anbieter sind Sie mit Ihrem Vor- und Nachnamen und nicht ein Phantasiekonstrukt, dessen Rechtsform nicht erkennbar ist. Die Bezeichnung "by" ist im deutschen Firmen- und Geschäftsnamensrecht nicht vorgesehen. Aus dem Angloamerikanischen kommend impliziert sie üblicherweise den Urheber oder Lizenzgeber, nicht jedoch den Inhaber eines Unternehmens oder eines Geschäftsangebotes.

Da die von Ihnen angesprochenen Themen sehr vielschichtig sind und sich möglicherweise auch rechtlich zulässige Variationen überlegen lassen, die Ihre Ziele bei entsprechenden Abwandlungen erreichen lassen, empfehle ich, dass Sie sich individuell konkret zu Ihrer Geschäftsidee durch eine Anwaltskanzlei beraten lassen, die auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert ist.

Viel Erfolg bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2015

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