Antwort
Wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausüben möchten, sollten Sie folgendes bedenken: Im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Gläubiger der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts können die Zwangsvollstreckung also auch in eine private Immobilie oder in anderweitige private Vermögensgegenstände beantragen. Dies kann bis hin zur Existenzvernichtung gehen. Um diese Folge zu verhindern, empfiehlt es sich, von Vornherein die gewerbliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern z.B. im Rahmen einer GmbH mit einem Geschäftskapital von 25.000,00 Euro oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Geschäftskapital von 1,00 Euro bis 24.999,00 Euro frei wählbar auszuüben. Einzelheiten zu diesen Rechtsformen finden Sie überall im Internet, auch auf der Webseite diese Existenzgründer-Angebotes oder Sie können sich individuell in einer Anwaltskanzlei beraten lassen.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt nur einen Teil möglicher Schadensforderungen ab. Auch sind regelmäßig nur wenige Fälle im Jahr versichert und es gibt Obergrenzen. Deswegen ist es zu empfehlen, bereits durch die Wahl einer Rechtsform, die die Geschäftstätigkeit vom Privatvermögen trennt, Vorsorge zu tragen.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
April 2018
Tipps der Redaktion: