Antwort
Wie Sie schreiben, haben Sie eine GbR mit dem Namen XY gegründet und dann festgestellt, dass es bereits eine GmbH mit diesem Namen gibt, die ältere Rechte an „der Firma“, also dem Namen, hat. Ihre Mitteilung ist erstaunlich, denn der Name einer GbR wird üblicherweise aus den Vor- und Nachnamen der Gesellschafter gebildet. Dass eine GmbH eine solche rein personennamenbasierte Firmierung hat, kommt nicht so oft vor. Hinzu kommt, dass man bezüglich seines eigenen Namens eine Rechtsposition hat. Es fragt sich auch, ob die GmbH, auf die Sie sich beziehen, in der gleichen Branche und in der gleichen Region wie Sie tätig ist. Da Sie dazu aber bereits eine Anwaltskanzlei beauftragt haben, wird diese das Thema sicher gründlich mit Ihnen besprechen.
Ich frage mich anhand Ihrer Sachverhaltsbeschreibung nun weiter, wie Sie Ihre GbR nun nennen möchten? Zumal Sie schreiben, Sie hätten nun einen „Namen, den keiner hat, gefunden“. In der Bezeichnung Ihrer GbR sind wahrheitsgemäß die richtig zutreffenden Gesellschafternamen zu nennen, nicht neu herausgesuchte „Namen, die keiner hat“. Haben Sie lediglich einen Phantasiebestandteil als einzigen Namen der GbR gewählt? Das wäre unzulässig.
Wenn Sie weiter schreiben, dass der neue Name sich von dem vorherigen Namen Ihrer GbR nicht zu sehr unterscheidet, muss man sich die Frage stellen, ob die Abweichung von der Firma der GmbH, wegen der Sie die Änderung des Geschäftsnamens Ihrer GbR erwägen, ausreichend deutlich ist, dass nicht weiter eine Verwirrung des Rechtsverkehrs oder eine Verletzung von anderweitigen Rechtspositionen zu befürchten ist.
Am besten besprechen Sie die gesamte Namensänderungsfrage konkret anhand der gesamten Namen und Firmierungsvarianten ausführlich mit Ihrer bereits beauftragten Anwaltskanzlei.
Um nun zu Ihrer Kernfrage zu kommen: Richtig ist, dass Sie mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrags die neue Bezeichnung Ihrer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beschließen müssen. Anschließend müssen Sie sämtlichen Behörden wie Finanzamt, Gewerbeamt, Zulassungsstelle, Aufsichtsbehörde für Ihre Branche, Versicherungen etc. sowie allen Geschäftspartnern wie Vermietern, Dienstleistern, Auftraggebern, Kunden etc. die Änderung des Geschäftsnamens Ihrer Gesellschaft mitteilen, damit der Rechtsverkehr korrekt informiert ist, mit welcher Gesellschaft er es zu tun hat. Deutlich muss sein, was der bisherige Name war und was ab wann der zukünftige Name sein wird, klarstellen sollten Sie auch, dass sich bei den Gesellschaftern und sonstigen relevanten Geschäftsfakten nichts geändert hat, wenn das zutrifft.
Um zuletzt noch auf Ihre Wortwahl einzugehen: Sie brauchen nicht eine Namensänderung bei der Behörde wie - von Ihnen genannt, bei der Kreisverwaltung - zu „beantragen“, Sie teilen die Namensänderung lediglich mit. Es kann allerdings sein, dass die Behörden mit der Namensänderung nicht einverstanden sind und die Änderung nicht akzeptieren, wenn die rechtlichen Voraussetzungen einer korrekten GbR-Bezeichnung mit Ihrem neuen Namen nicht mehr gegeben sein sollten. Zu empfehlen ist daher, mit der Unterstützung Ihres Anwalts einen neuen Namen - falls erforderlich und möglich - herauszusuchen und dann vorab, bevor eine Gesellschaftsvertragsänderung beschlossen wird, mit den Behörden abzuklären, ob Bedenken gegen den neuen Namen der GbR bestehen würden. Wenn die Behörden „grünes Licht geben“, können Sie dann die aufwändige Änderung der Geschäftsbezeichnung Ihrer GbR starten.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2018
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