Antwort
Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma eines Kaufmanns keine irreführenden Angaben in Bezug auf die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angenommenen Verkehrskreise wesentlich sind, enthalten.
Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei dem Begriff „(…)“ um einen solchen für Einrichtungen, die im staatlichen Auftrag schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen im Bereich der Ausbildung und Weiterbildung anbieten und durchführen. Ob die beabsichtigte Tätigkeit hierunter fällt, kann ich nicht abschließend beurteilen. Die Arbeitsagentur ist eine staatliche Einrichtung. Werden Sie im Auftrag der Arbeitsagentur in einem Arbeitsfeld tätig, welches vorstehend umschrieben ist, spricht dies für die handelsrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Firmenbestandteils „(…)“. Ich rege an, in jedem Fall die von Ihnen gewünschte Firma vorab mit dem Amtsgericht und der örtlichen Industrie- und Handelskammer auf Zulässigkeit abzustimmen.
Bitte beachten Sie, dass ich nur zu der handelsrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Firma der Gesellschaft Stellung nehmen kann, nicht dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die beabsichtigte Tätigkeit überhaupt zulässig und die angestrebte Trägerzertifizierung erreichbar sind.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Dezember 2018
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