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GmbH: Geschäftsführer mit Künstlernamen?

Frage

Welche Rechtsgeschäfte darf man unter dem im Personalausweis eingetragenen Künstlernamen eingehen? Insbesondere geht es hier um die Frage, ob man unter dem Künstlernamen der Geschäftsführer einer GmbH werden darf.

Antwort

Der Begriff des „Namens“ ist gesetzlich nicht definiert. Im Rechtsverkehr werden der Zwangsnamen, der dem Namensträgerkraft Gesetzes anhaftet (z.B. bürgerlicher Name) und der Wahlname (z.B. Pseudonym als Berufs- oder Künstlername) unterschieden. Der Wahlname kann willkürlich gewählt und jederzeit abgelegt werden.

Eine Namensführungspflicht, d.h. die Pflicht zur Führung des vollständigen bürgerlichen Namens, besteht in den Bereichen, in denen die vollständige Namensangabe im öffentlichen Interesse zur Sicherung eines geordneten Zusammenlebens vorgesehen ist. Ein solcher Bereich ist die amtliche Registerführung. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist daher mit seinem vollständigen bürgerlichen Namen in das Handelsregister einzutragen. Er ist allerdings - hierzu gibt es Ausnahmen - nicht gehindert, einen anderen Namen zu führen, solange er nicht das Namensrecht anderer Personen beeinträchtigt. Es ist daher denkbar, neben dem bürgerlichen Namen auch den Künstlernamen in das Handelsregister einzutragen. An der Eintragung des Geschäftsführers ausschließlichen unter seinem Pseudonym bestehen allerdings Zweifel, da der Wahlname jederzeit abgelegt werden kann und dann nicht mehr feststellbar ist, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt bzw. verborgen hat.

Die angesprochene Rechtsfrage ist sehr komplex und Sie müssen damit rechnen, dass die Registergerichte hierzu unterschiedliche Auffassungen in ihrer Rechtsanwendung vertreten. Ich rege daher an, vorab mit dem für Sie zuständigen Handelsregister die Frage der Eintragung des Geschäftsführers (nur) unter seinem Pseudonym abzustimmen.

Was sonstige Rechtsgeschäfte angeht, rege ich an, bei der Verwendung des Pseudonyms stets auch den bürgerlichen Namen mit anzugeben, damit für den Rechtsverkehr erkennbar bleibt, wer unter dem Pseudonym aufgetreten ist, wenn das Pseudonym zwischenzeitlich abgelegt worden ist.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2018

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