Antwort
Der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit hat registerrechtliche, markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte. Da [xyz] offensichtlich kein Eigenname ist, sondern eine reine Phantasiebezeichnung, kommen schutzwürdige Aspekte aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (mit dem Recht auf den eigenen Namen) in Ihrem Fall nicht in Betracht.
Registerrechtlich ist es in § 30 HGB geregelt. Dort wird darauf abgestellt, dass die Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-/Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unterscheiden muss. Diesen Grundsatz muss also neben Ihnen auch das Registergericht beachten. Marken- und wettbewerbsrechtliche Aspekte muss das Registergericht nicht beachten, obschon solche auch Sie binden. Es kann also passieren, dass das Gericht Sie mit der Firma einträgt, obschon andere Ihnen dies verbieten können. Registerrechtlich kommt es also nur auf die Unterscheidbarkeit am Ort an.
Unabhängig davon könnte [xyz] als Wortmarke geschützt sein. Dann wäre es Ihnen markenrechtlich verboten, die Firma zu führen. Sollte zwar kein Markenrechtsschutz bestehen, Sie aber auch in derselben Branche wie das andere [xyz]-Unternehmen tätig sein, könnten Ihnen die Verwendung der Firma auch wettbewerbsrechtlich untersagt werden. Ob die Wortmarke eingetragen ist, können Sie beim deutschen Patent- und Markenamt überprüfen. Ggf. schalten Sie einen Rechtsanwalt, der sich in diesem Gebiet auskennt, ein. Ein Markenstreit kann Sie teuer zu stehen kommen.
Ob es sich um einen potentiellen Wettbewerber handelt, wissen Sie selbst.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Oktober 2017
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