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Defekten Laptop ins Anlagevermögen übernehmen?

Frage

Ich habe mit einer Rechnung ein Problem und weiß nicht wie ich sie verbuchen soll. Ich habe im Juli 2014 mein Unternehmen gegründet. Am 01.08.2014 habe ich einen Laptop im Wert von 754 Euro gekauft, der bei der Lieferung defekt war. Ein Ersatzgerät war nicht vorrätig, so das die Rechnung am 14.08.2014 komplett gutgeschrieben wurde. Nun müsste ich ja eigentlich den Laptop ins Anlagevermögen nehmen, da der Wert ja über 410,00 Euro liegt. Nur habe ich den ja nicht wirklich besessen.

Antwort

Es ist richtig, dass ein Laptop grundsätzlich in das Anlagevermögen aufgenommen werden muss und über seine Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Da in Ihrem Fall der Laptop jedoch auf Grund des Defekts nicht nutzbar ist und der Kaufpreis erstattet wurde, liegt kein nutzungsfähiges Wirtschaftsgut vor. Eine Aufnahme in das Anlagevermögen Ihres Unternehmens kann mangels Nutzung für das Unternehmen nicht erfolgen.

Es empfiehlt sich den Einkauf auf einen durchlaufenden Posten zu verbuchen und bei Kaufpreiserstattung diesen Posten auszugleichen.

Quelle:
Carsten Schupp StB
Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf (KdöR)
Dezember 2014

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