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Sonderabschreibung für neu geschaffenen Wohnraum: De Minimis-Klausel?

Frage

Ich habe eine Frage zur De Minimis-Klausel bzgl. der neuen Sonderabschreibung für neu geschaffenen Wohnraum. Es ist von einer maximalen Förderung je Unternehmen in drei Jahren über 200.000 Euro die Rede. Mir ist leider nicht ganz klar, wie die Definition „Unternehmen“ genau zu verstehen ist. Meine Mandanten erbauen in verschiedenen GbRs und KGs Wohnraum-Immobilien. Es existiert eine Familien KG mit vier Angehörigen. In einer zweiten GbR sind Vater und Mutter Gesellschafter. Darüber hinaus hat jeder Gesellschafter eigene Immobilien und würde weitere alleine bauen. Es handelt sich in allen Konstellationen um private Vermögensverwaltung. Sind dies alles eigenständige Unternehmer oder Unternehmen? Oder erfolgt irgendwie eine Aufsummierung? (nach meinem steuerlichen Verständnis natürlich). In Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung findet man auch keine eindeutige Regelung.

Antwort

Die De-minimis-Regelung wurde zur Vereinfachung des Verfahrens der Notifizierung aller staatlichen Beihilfen für Unternehmen in der Europäischen Union eingeführt. Danach müssen Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen, bei der Europäischen Kommission nicht angemeldet und von ihr genehmigt werden. Dies gilt für Beihilfen, die vom Staat bzw. von staatlichen Stellen an einzelne Unternehmen ausgereicht werden und innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt 200.000 Euro (100.000 Euro im Straßentransportsektor, 15.000 Euro innerhalb von drei Jahren im Agrarsektor) nicht übersteigen.

Hinsichtlich der Festlegung inwieweit ein begünstigtes Unternehmen eigenständig bzw. als „verbundenes Unternehmen“ anzusehen ist, gilt:

Ein Unternehmen ist unter folgenden Bedingungen eigenständig:

  • Das Unternehmen ist völlig eigenständig, d.h., es hält keinerlei Beteiligungen an anderen Unternehmen, und
  • kein anderes Unternehmen ist an ihm beteiligt.

Oder

  • Das Unternehmen hält weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte (es gilt der jeweils höhere Wert) an einem oder mehreren anderen Unternehmen, und/oder
  • Außenstehende halten höchstens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte (es gilt der jeweils höhere Wert) an dem Unternehmen.

Oder

  • Das Unternehmen ist mit keinem anderen Unternehmen über eine natürliche Person im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der o.g. Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Fazit: Die von Ihnen beschriebenen Unternehmen sind miteinander verbunden. Hinsichtlich der „de-minimis“-Förderhöchstgrenze muss eine Summierung der Subventionswerte der ggf. bereits gewährten bzw. neu zu beantragenden Förderungen vorgenommen werden.

Quelle: Holger Richter
BMWi-Förderberatung
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Dezember 2019

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