Antwort
Bei Gründung eines Unternehmens kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch genommen werden, wenn der voraussichtliche Umsatz unter 17.500,00 Euro im Gründungsjahr liegt. Hierbei muss der Umsatz des Gründungsjahres geschätzt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Umsatzgröße bei einer unterjährigen Gründung des Unternehmens, um die entsprechenden Monate zu kürzen ist. Wurde das Unternehmen beispielsweise zum 1. Juli 2019 gegründet, so ist die Umsatzgröße um 6/12 zu kürzen.
Nun zu Ihren konkreten Fragen:
Geben Sie einen Umsatz von 50.000,00 Euro an, so ist die GbR kein Kleinunternehmer und hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuer abzuführen. Dies bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Im Gegenzug dafür kann sich die GbR auch sämtliche Vorsteuer aus den Kosten vom Finanzamt erstatten lassen.
Hat die GbR zu Beginn ihrer Tätigkeit erhebliche Anschaffungen, so ist die Wahl zur Umsatzsteuerpflicht (kein Kleinunternehmer) vorteilhaft.
Geben Sie einen Umsatz von unter 17.500,00 Euro an, ist die GbR (zunächst) Kleinunternehmer. Es sind keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Erreicht die GbR nun trotzdem ihr Fundings-Ziel (mit Umsatz von 50.000,00 Euro), so wird sie ab dem Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr sein. Dann hat die GbR Umsatzsteuer ab dem Folgejahr abzuführen. Ein Vorsteuerabzug ist ab dem Folgejahr dann möglich.
Wenn die GbR keine wesentlichen Anschaffungen im ersten Jahr tätigt, so ist die Wahl des Kleinunternehmers für das Gründungsjahr vorteilhaft. Stellt sich anschließend heraus, dass eine Regelbesteuerung (mit Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Vorsteuerabzug) doch sinnvoller ist, kann die GbR noch die Option zur Regelbesteuerung bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausüben. Wählt die GbR die Regelbesteuerung, so ist sie allerdings fünf Jahre daran gebunden, unabhängig welche Umsatzhöhen sie erzielt.
Für die Schätzung der Umsatzhöhe ist immer eine Prognose aufzustellen, die ggf. vom Finanzamt angefordert wird.
U.E. sollte die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, da nach Ihren Angaben eine höchstwahrscheinliche Umsatzhöhe nicht direkt bezifferbar ist. Es sei denn, es sind wesentliche Anschaffungen mit Vorsteuerausweis erfolgt.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Juli 2019
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