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Crowdfunding: Angaben zur Umsatzsteuer im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung?

Frage

Mein Team und ich sind derzeit damit beschäftigt ein Brettspielprojekt über Crowdfunding zu realisieren und zu finanzieren. Nachdem wir beim Gewerbeamt eine GbR angemeldet haben, steht nun der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an. Unter Punkt 7 geht es um „Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer“. In unserem Fall wird es so sein, dass wir entweder unser Funding-Ziel erreichen und dadurch vermutlich Umsätze in Höhe von ca. 50.000 Euro haben werden oder das Funding-Ziel wird nicht erreicht und wir werden vermutlich Umsätze haben, die gegen Null gehen. Daher also die Frage: Welche Vor- oder Nachteile könnten sich in den folgenden Fällen ergeben: 1. Wir geben den Umsatz mit 50.000 Euro an, aber das Funding-Ziel wird nicht erreicht und wir haben keinen/sehr kleinen Umsatz. 2. Wir geben keinen/sehr kleinen Umsatz an, aber das Funding-Ziel wird erreicht und wir werden einen Umsatz von ca. 50.000 Euro haben.

Antwort

Bei Gründung eines Unternehmens kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch genommen werden, wenn der voraussichtliche Umsatz unter 17.500,00 Euro im Gründungsjahr liegt. Hierbei muss der Umsatz des Gründungsjahres geschätzt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Umsatzgröße bei einer unterjährigen Gründung des Unternehmens, um die entsprechenden Monate zu kürzen ist. Wurde das Unternehmen beispielsweise zum 1. Juli 2019 gegründet, so ist die Umsatzgröße um 6/12 zu kürzen.

Nun zu Ihren konkreten Fragen:
Geben Sie einen Umsatz von 50.000,00 Euro an, so ist die GbR kein Kleinunternehmer und hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuer abzuführen. Dies bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Im Gegenzug dafür kann sich die GbR auch sämtliche Vorsteuer aus den Kosten vom Finanzamt erstatten lassen.

Hat die GbR zu Beginn ihrer Tätigkeit erhebliche Anschaffungen, so ist die Wahl zur Umsatzsteuerpflicht (kein Kleinunternehmer) vorteilhaft.

Geben Sie einen Umsatz von unter 17.500,00 Euro an, ist die GbR (zunächst) Kleinunternehmer. Es sind keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Erreicht die GbR nun trotzdem ihr Fundings-Ziel (mit Umsatz von 50.000,00 Euro), so wird sie ab dem Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr sein. Dann hat die GbR Umsatzsteuer ab dem Folgejahr abzuführen. Ein Vorsteuerabzug ist ab dem Folgejahr dann möglich.

Wenn die GbR keine wesentlichen Anschaffungen im ersten Jahr tätigt, so ist die Wahl des Kleinunternehmers für das Gründungsjahr vorteilhaft. Stellt sich anschließend heraus, dass eine Regelbesteuerung (mit Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Vorsteuerabzug) doch sinnvoller ist, kann die GbR noch die Option zur Regelbesteuerung bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausüben. Wählt die GbR die Regelbesteuerung, so ist sie allerdings fünf Jahre daran gebunden, unabhängig welche Umsatzhöhen sie erzielt.

Für die Schätzung der Umsatzhöhe ist immer eine Prognose aufzustellen, die ggf. vom Finanzamt angefordert wird.

U.E. sollte die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, da nach Ihren Angaben eine höchstwahrscheinliche Umsatzhöhe nicht direkt bezifferbar ist. Es sei denn, es sind wesentliche Anschaffungen mit Vorsteuerausweis erfolgt.

Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Juli 2019

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