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Crowdfunding: Steuern?

Frage

Ich habe eine Frage bezüglich der Besteuerung von finanziellen Mitteln, die durch Crowdfunding bereit gestellt werden. Damit Sie meine Frage möglichst genau beantworten können, möchte ich Ihnen zunächst die Situation beschreiben: Ein Freund und ich (beide fungieren dabei als Privatpersonen) haben überlegt, via Crowdfunding die Entwicklung einer App für Smartphones zu entwickeln. Wir kamen dabei auf eine benötigte Summe von etwa 6.000 Euro. Dieses Geld soll ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Kosten verwendet werden. Die App selbst soll anschließend kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Geldgeber würden als "Gegenleistung" lediglich namentlich in der App erwähnt werden. Wie Sie sehen, würden die finanziellen Mittel des Crowdfundings also nicht verwendet um Gewinne zu erzielen. Die Frage ist nun, ob in unserem Fall Steuern auf das Geld anfallen würden?

Antwort

Steuern, die auf Ihr Vorhaben anfallen könnten, wären insbesondere die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Diese Steuern haben teilweise unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen, weshalb ich sie getrennt voneinander prüfe.

Einkommensteuer: Wenn Sie zusammen mit einem Freund ein Vorhaben in Angriff nehmen, haben Sie damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Diese GbR könnte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaften. Allerdings ist es nicht Ihre Absicht, mit Ihren Aktivitäten einen Gewinn zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Kosten, die bei Ihnen anfallen, keine Kosten für die von Ihnen selbst zur Verfügung gestellte Arbeitskraft sind. Denn diese wären steuerlich eine Verwendung des Gewinns, keine Betriebsausgaben. Wollen Sie also tatsächlich keinen Gewinn erzielen, fehlt es an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs. Ihre Einkünfte unterliegen damit nicht der Einkommensteuer.

Gewerbesteuer: Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Einkommensteuer sind Voraussetzung für die Gewerbesteuer. Daher unterliegt Ihr Vorhaben auch nicht der Gewerbesteuerpflicht. Überdies gibt es bei der Gewerbesteuer für Personenunternehmen einen Freibetrag von 24.500 Euro, den Sie bei der von Ihnen beschriebenen Größenordnung nicht überschreiten würden.

Umsatzsteuer: Damit es sich um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt, muss ein Leistungsaustausch vorliegen. Die bloße Nennung des Namens der Sponsoren wäre keine Leistung, für die das Entgelt eine Gegenleistung darstellen würde. Erst wenn weitere Leistungen dazu kämen, wie z.B. eine Verlinkung auf Websites der Geldgeber, könnte man einen Leistungsaustausch annehmen. Selbst wenn das gegeben wäre, fielen Sie mit Ihren Einnahmen noch unter die Kleinunternehmerregelung (Grenze: Umsatzerlöse von 17.500 Euro). Umsatzsteuer fällt bei Ihnen daher nicht an.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
März 2016

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