Antwort
Elektronische Dienstleistungen werden unter Abschnitt 3a.12 UStAE wie folgt definiert: Eine elektronischen Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d. h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
Hier werden im Wesentlichen Dienstleistungen erfasst, die lediglich der Bereitstellung von „Massenprodukten“ (Videos, Musik, Software etc.). Da Ihre Dienstleistung ein personalisiertes Produkt darstellt, die zum wesentlichen Teil durch Menschen erbracht werden, wobei das Internet oder ein elektronisches Netz nur als Kommunikationsmittel dient, fallen Sie nicht unter die Regelung des § 3a Abs. 5 UStG. Ihre Leistung an Privatpersonen wäre somit grundsätzlich vom Ort aus erbracht, wo die Unternehmerin oder der Unternehmer (Sie) ihren bzw. sein Unternehmen betreibt. Sollten die Leistungen an andere Unternejhmerinnen und Unternehmer erbracht werden, würde dies zu einer Verlagerung des Orts der Leistung an den Ort führen, wo die Empfängerin bzw. der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Im Falle der Leistung an andere Unternehmerinnen und Unternehmer wird innerhalb der EU grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren angewendet, wo die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer trägt.
Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
TaxSolut - Langhans & Schneider PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Stand:
November 2020
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