Antwort
Anscheinend üben Sie verschiedene unternehmerische Tätigkeiten aus. Einige davon gehören zu den selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeiten für die keine Gewerbesteuer anfällt. Ihre unterrichtenden und schriftstellerischen Tätigkeiten gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit für die keine Gewerbesteuer anfällt. Im § 18 Abs. 1 EStG ist ein Katalog mit allen freiberuflichen Tätigkeiten aufgeführt. Hier der Link dazu: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
Der reine Verkauf von Büchern gehört zu den gewerblichen Einkünften. Hierauf müsste Gewerbesteuer bezahlt werden, soweit der Freibetrag von 24.500 Euro überschreiten ist. Bei diesem Freibetrag werden nur die gewerblichen Einkünfte und nicht die freiberuflichen Einkünfte berücksichtigt.
Halten Sie dagegen Seminare ab und verkaufen Sie bei diesen Seminaren Ihre eigenen Bücher, die zum Seminarinhalt gehören, dann zählen diesen Einnahmen noch mit zu den freiberuflichen Einkünften aus Ihrer unterrichtenden Tätigkeit.
Wichtig: Sollten Sie aus Ihren gewerblichen Einkünften Gewerbesteuer bezahlen müssen, dann wird diese Gewerbesteuer fast vollständig auf Ihre zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Somit soll eine Doppelbesteuerung der gewerblichen Einkünfte mit Einkommen- und Gewerbesteuer vermieden werden.
Quelle: Patrick Straßer
Steuerberater
Wekel Straßer & Kollegen
Steuerberater Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer zu Berlin
Februar 2018
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