Antwort
Grundsätzlich handelt es sich um vorweggenommene Betriebsausgaben für Ihre selbständige Tätigkeit. Die Ausgaben dazu, auch vor Gründung, evtl. im Wege der Abschreibung, können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung 2015 geltend machen.
Wenn Sie die Ausstattung vor der Gründung kaufen, sind die Kosten ab Verwendung für Ihre selbständige Tätigkeit absetzbar. Allerdings muss hier ein Nachweis erbracht werden über den Zeitpunkt der betrieblichen Verwendung.
Da aber die Anschaffung der Geräte, die Erstellung der Website bereits die ersten Maßnahmen darstellen, würde ich, wenn feststeht, dass Sie nebenberuflich selbständig werden wollen, bereits dies beim Finanzamt anzeigen.
Hauptargument dafür ist, dass die Abschreibung ab Nutzungsverwendung für Ihre Tätigkeit beginnt, und damit der Nachweis leichter erbracht werden kann. Sollten Sie bei der Umsatzsteuer Regelversteuerer (mit MwSt) werden, weil Ihre Kunden hauptsächlich gewerbliche Kunden sind, hätte dann auch dies den Vorteil, dass die Vorsteuern aus den Anschaffungen abzugsfähig sind. Sie hat aber nur Auswirkung, soweit keine Kleinunternehmerregelung ohne Ausweis der MwSt nach § 19 UStG gewählt wird.
Quelle:
Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
April 2015
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