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Pkw anschaffen: Privat- oder Betriebsvermögen?

Frage

Ich stehe vor meiner Existenzgründung im Bereich Kunststoffmodellbau. Ich werde hier zu Beginn nicht selbst produzieren, sondern die Arbeit zwischen externen Konstrukteuren, Produzenten und dem Fachhandel organisieren und koordinieren. Da ich das Unternehmen zunächst nebenberuflich betreiben will, habe ich nun folgendes Problem: Ich habe mir ein neues Kfz bestellt - dieses melde ich auf mich privat an. Im Rahmen des Unternehmens benötige ich aber ein Kfz mit höheren Transportmöglichkeiten. Daher dachte ich daran, geschäftlich einen Kombi zu leasen. Die Versteuerung (Privatnutzung über Fahrtenbuch oder 1%-Regel) ist soweit klar. Interessant ist nun, ob das Ganze in der Praxis soweit möglich ist? Das sind ja dann immerhin zwei völlig unterschiedliche Fahrzeuge - muss dann überhaupt ein Fahrtenbuch geführt werden, da ein Privatfahrzeug vorhanden ist?

Antwort

Bei der Sachverhaltsbeschreibung handelt es sich im Kern um die Frage der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Privat- oder Betriebsvermögen. Ob ein Pkw ertragsteuerlich zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört, hängt grundsätzlich von seiner Nutzung ab. Wird das Fahrzeug (gemessen an der jährlich zurückgelegten Kilometerzahl) zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, muss es dem Betriebsvermögen zwingend zugeordnet werden.

Beträgt die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber nicht mehr als 50 %, besteht unabhängig von der Art der Gewinnermittlung, ob Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ein Wahlrecht, das Fahrzeug dem Privatvermögen oder dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 % gehört das Fahrzeug stets zum Privatvermögen.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für erworbene wie für geleaste Fahrzeuge. Selbst bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann ein geleastes Fahrzeug bzw. das insoweit bestehende Nutzungsrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Daneben ist von der Zuordnung zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu unterscheiden. Bei privater und mindestens 10 %iger betrieblicher Nutzung hat der Unternehmer ein Wahlrecht, das Fahrzeug ganz, entsprechend dem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Hingegen darf ein zu weniger als 10 % betrieblich genutztes Fahrzeug nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.

Zudem ist bei Zweit- und Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern sowie bei dem einzigen Fahrzeug eines nebenberuflich tätigen Unternehmers zu beachten, dass die Finanzverwaltung regelmäßig davon ausgeht, dass die Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Insofern sind hier vom Steuerpflichtigen zur Wiederlegung dieser Vermutung entsprechende Aufzeichnungen zuführen bzw. Nachweise zu erbringen.

Quelle:
Dipl.-Kfm. Bernd Sommer
Steuerberater, LL.M.
Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
September 2013

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