Antwort
Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für in Deutschland steuerbare Umsätze nach § 1 (1) Nr. 1 UStG - das bedeutet, dass der Ort der Leistung sich in Deutschland befinden muss.
Da wir aus Ihrer Fragestellung nicht auf die Art der Leistung (Lieferung, sonstige Leistung, Werklieferung oder Werkleistung) schließen können, können wir Ihnen keine pauschale Antwort geben. Die umsatzsteuerliche Beurteilung variiert von Fall zu Fall. Daher sprechen Sie am besten mit einem Steuerberater vor Ort darüber.
Zudem sind die Sendungen von Waren einfuhrabgabenfrei, wenn deren Wert nicht höher als 22 Euro ist. Diese Freigrenze wurde jedoch ab 2021 für die EUSt aufgehoben. Bei einem Wert zwischen 22 und 150 Euro sind die Sendungen zollfrei, aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer. In § 21a UStG ist eine Neuregelung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro enthalten.
Quelle:
Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
Februar 2021
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