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Gemeinnütziger Auftraggeber: Rechnungsstellung?

Frage

Ich bin freiberuflich arbeitender Sozialpädagoge und betreue im Auftrag einer Kinder-und Jugendhilfe gGmbH immer jeweils einen Jugendlichen mit Tageshonorar. Meine Umsätze zusammen mit allen anderen freiberuflichen Tätigkeiten werden sich dieses Jahr 2020 auf mehr als 25.000 Euro belaufen. Mein Auftraggeber ist gemeinnützig und umsatzsteuerbefreit. Stelle ich dementsprechend, wie vom Auftraggeber gefordert, meine Rechnungen auch ohne Umsatzsteuer und füge ich meiner Rechnung „umsatzsteuerbefreit nach UStG §4 Pkt. 25" hinzu?

Antwort

Die von Ihnen an die gemeinnützige Einrichtung erbrachte Leistung kann u.E. nach § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Nach der Literatur in Bezug auf die der Befreiungsvorschrift zu Grunde liegende Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie können auch natürliche Personen als Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 25 UStG anerkannt werden.

Grundsätzlich sind nach Rechtsprechung des EuGH folgende Kriterien für eine Umsatzsteuerbefreiung von natürlichen Personen als Einrichtungen zu erfüllen:

  • spezifische Vorschriften des SGB für das Handeln der Unternehmerin und des Unternehmers,
  • eine Tätigkeit der Unternehmerin und des Unternehmers im Gemeinwohlinteresse,
  • die tatsächliche mittelbare oder unmittelbare Übernahme oder theoretisch mögliche Übernahme der auf gesetzlicher - und nicht nur auf vertraglicher - Grundlage zu ersetzenden Kosten des Unternehmers durch einen Träger der sozialen Sicherheit unter Beachtung des Neutralitätsprinzips

Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und dem Begünstigten ist nach europarechtlicher Auffassung hier nicht mehr zwingend notwendig, so dass auch "Subunternehmer-Verhältnisse" von der Befreiungsvorschrift profitieren.

Ihre Leistungen können nach § 4 Nr. 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz in Bezug auf Art. 132 Buchstabe g und h Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie umsatzsteuerfrei sein.

Der Paragraf 4 Nr. 25 UStG ist auf der Rechnung anzugeben.

Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln

Stand:
Juni 2020

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