Antwort
Die von Ihnen an die gemeinnützige Einrichtung erbrachte Leistung kann u.E. nach § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Nach der Literatur in Bezug auf die der Befreiungsvorschrift zu Grunde liegende Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie können auch natürliche Personen als Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 25 UStG anerkannt werden.
Grundsätzlich sind nach Rechtsprechung des EuGH folgende Kriterien für eine Umsatzsteuerbefreiung von natürlichen Personen als Einrichtungen zu erfüllen:
- spezifische Vorschriften des SGB für das Handeln der Unternehmerin und des Unternehmers,
- eine Tätigkeit der Unternehmerin und des Unternehmers im Gemeinwohlinteresse,
- die tatsächliche mittelbare oder unmittelbare Übernahme oder theoretisch mögliche Übernahme der auf gesetzlicher - und nicht nur auf vertraglicher - Grundlage zu ersetzenden Kosten des Unternehmers durch einen Träger der sozialen Sicherheit unter Beachtung des Neutralitätsprinzips
Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und dem Begünstigten ist nach europarechtlicher Auffassung hier nicht mehr zwingend notwendig, so dass auch "Subunternehmer-Verhältnisse" von der Befreiungsvorschrift profitieren.
Ihre Leistungen können nach § 4 Nr. 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz in Bezug auf Art. 132 Buchstabe g und h Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie umsatzsteuerfrei sein.
Der Paragraf 4 Nr. 25 UStG ist auf der Rechnung anzugeben.
Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Stand:
Juni 2020
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