Antwort
Grundsätzlich ist es möglich, dass eine natürliche Person - sowohl zivil- als auch steuerrechtlich - mehrere berufliche Tätigkeiten ausübt.
Problematisch ist dies dann, wenn eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit nebeneinander betrieben werden. Dann nämlich besteht die Gefahr, dass die gewerbliche die freiberufliche infiziert. Die Folge davon ist, dass die gesamte Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig wird. Ersparen Sie mir eine Beurteilung dessen, dass die negativen Attribute die positiven infizieren und nicht umgekehrt.
Diesen Effekt, sog. „Infektionstheorie" kennt man von vielen anderen Branchen analog.
Sie sprechen es völlig zutreffend an: Wenn der Gewinn aus der gesamten Tätigkeit den Betrag von 24.500 Euro p.a. nicht übersteigt, dann entsteht ohnehin kein gewerbesteuerlicher Nachteil. Es ist in dem Fall also nicht zu unternehmen.
Nun kann dieser Betrag ja sehr bald überschritten werden. In dem Fall sollten Sie die gewerbliche Tätigkeit in einer entweder zu gründenden oder als Vorratsgesellschaft erworbenen GmbH ausüben. Die Gründung einer GmbH setzt die Einzahlung des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro) oder zunächst die Hälfte davon (mindestens 12.500 Euro) voraus. Mit dem Geld allerdings kann gearbeitet werden, es ist keineswegs zu hinterlegen.
Ich rate ganz dringend zu diesem Weg.
Sofern die Gründung einer GmbH Ihnen zu aufwendig erscheint, gibt es ersatzweise die Gründung einer UG, die fast dieselben Vorteile birgt, jedoch mit einem sehr geringen Stammkapital (z.B. 500 Euro) möglich ist.
Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Steuerberater - Rechtsanwälte - Fachanwälte für Steuerrecht
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
Oktober 2020